Bereits der rein verbale Widerstand gegen die Vornahme eines Drogenschnelltest oder einer anderen Voruntersuchung (vgl. Art. 10 Abs. 2 SKV) erfüllt den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 2. November 2010 (6B_680/2010) erkennt. Der Bescwerdeführer hatte die Abgabe einer Speichelprobe zur Ermittlung eines möglichen Betäubungsmittelkonsums verweigert, was zu einer längeren verbalen Auseinandersetzung führte.
4.2.2 Sich im Sinne von Art. 91a SVG zu widersetzen bedeutet gemäss Lehre, sich so zu verhalten, dass eine angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zumindest vorerst nicht vollzogen werden kann. Die Anwendung von Gewalt ist nicht erforderlich, vielmehr genügt passiver Widerstand […]. Zieht man Rechtsprechung und Lehre zum Begriff Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB – Art. 91a SVG gilt als Spezialstraftatbestand der Bestimmung – hinzu, wird deutlich, dass nicht verlangt wird, der Täter verunmögliche die Handlung einer Amtsperson gänzlich. Es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2 mit Hinweisen). Auch passiver Widerstand setzt jedoch ein aktives Störverhalten mit einer gewissen Intensität voraus. Völlige Passivität ist nicht ausreichend […]. Die Bestimmung unterscheidet sich von Art. 285 StGB dadurch, dass der Täter weder Drohungen ausstösst noch Gewalt anwendet. Die Abgrenzung gegenüber dem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB erfolgt dadurch, dass blosse Unfolgsamkeit nicht genügt (BGE 127 IV 115 E. 2 mit Hinweisen). […] Der Zweck von Art. 91a SVG und Art. 286 StGB ist demnach, eine reibungslose Durchführung von angeordneten Massnahmen bzw. Amtshandlungen zu gewähren (BGE 103 IV 186 E. 2 mit Hinweis). Mit welcher Handlung eine solche auf strafbare Weise verhindert wird, ist im Einzelfall zu bestimmen. Verlangt wird jedoch eine gewisse Intensität des Widerstands.
Siehe auch den Kurzkommentar zum Urteil (mit Hinweis auf die erforderliche Aufklärung über die Folgen der Verweigerung des Vortests nach Art. 13 Abs. 2 SKV) auf www.strafprozess.ch.