Proled (fig.) |
Die Marke “Proled (fig.)” ist aus der Sicht des Durchschnittskonsumenten u.a. für elektrische Kabel usw. für Leuchtkörper (Klasse 9) und u.a. Lampen und LEDs (Klasse 11) nicht kennzeichnungskräftig und damit Gemeingut iSv MSchG 2 a, wie das BVerwGer festhält.
Der Ausdruck “Proled” wird hier als “professionelle Leuchtdiode” oder “professioneller Leuchtkörper” verstanden. Die Gestaltung des Schriftzugs ist aus Sicht des BVerwGer “futuristisch” und verdeutlicht damit nur eine Eigenschaft, nämlich den den Zukunftscharakter von Leuchtdioden. Dadurch wird die erforderliche Unterscheidungskraft nicht geschaffen.