Der deutsche BGH hat entschieden (29. April 2010, I ZR 3/09, Fall “JOOP!”), dass dem Lizenznehmer einer Markenlizenz bei Beendigung des Lizenzvertrags eine Entschädigung zustehen kann. Dies setzt voraus, dass der Lizenznehmer in die Absatzorganisation des Lizenzgebers eingebunden ist und diesem seinen Kundenstamm zu übertragen hat.
Leitsätze:
“a) Dem Lizenznehmer eines Markenlizenzvertrags kann bei Beendigung des Lizenzverhältnisses ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des § 89b HGB (vgl. […]) zustehen. Eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB setzt demnach die Einbindung des Lizenznehmers in die Absatzorganisation des Lizenzgebers sowie die Verpflichtung des Lizenznehmers voraus, dem Lizenzgeber seinen Kundenstamm zu übertragen.
b) Ist der Markeninhaber und Lizenzgeber auf dem Gebiet der vom Lizenznehmer vertriebenen Waren selbst nicht tätig, sind die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 89b HGB im Regelfall nicht gegeben.”
Zur Kundschaftsentschädigung im Alleinvertretungsvertrag vgl. BGE 134 III 497 (Begründung u.a. gestützt auf das deutsche HGB).