BGH: Kundschaftsentschädigung u.U. auch für den Markenlizenznehmer

Der deutsche BGH hat entsch­ieden (29. April 2010, I ZR 3/09, Fall “JOOP!”), dass dem Lizen­znehmer ein­er Marken­l­izenz bei Beendi­gung des Lizen­zver­trags eine Entschädi­gung zuste­hen kann. Dies set­zt voraus, dass der Lizen­znehmer in die Absat­zor­gan­i­sa­tion des Lizen­zge­bers einge­bun­den ist und diesem seinen Kun­den­stamm zu über­tra­gen hat. 

Leitsätze:

a) Dem Lizen­znehmer eines Marken­l­izen­zver­trags kann bei Beendi­gung des Lizen­zver­hält­niss­es ein Aus­gle­ich­sanspruch nach den Grund­sätzen der höch­strichter­lichen Recht­sprechung zur entsprechen­den Anwen­dung des § 89b HGB (vgl. […]) zuste­hen. Eine entsprechende Anwen­dung des § 89b HGB set­zt dem­nach die Ein­bindung des Lizen­znehmers in die Absat­zor­gan­i­sa­tion des Lizen­zge­bers sowie die Verpflich­tung des Lizen­znehmers voraus, dem Lizen­zge­ber seinen Kun­den­stamm zu übertragen.

b) Ist der Marken­in­hab­er und Lizen­zge­ber auf dem Gebi­et der vom Lizen­znehmer ver­triebe­nen Waren selb­st nicht tätig, sind die Voraus­set­zun­gen ein­er entsprechen­den Anwen­dung des § 89b HGB im Regelfall nicht gegeben.”

Zur Kund­schaft­sentschädi­gung im Allein­vertre­tungsver­trag vgl. BGE 134 III 497 (Begrün­dung u.a. gestützt auf das deutsche HGB).