Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hat BGBM 2 bzw. 4 nicht verletzt, indem sie die Vertrauenswürdigkeit eines im Kanton Appenzell auch für Injektionen zugelassenen Heilpraktikers nochmals überprüft und diesem aufgrund des Ergebnisses die Bewilligung für u.a. Injektionen verweigert hat. Zwar gilt die Vermutung der Gleichwertigkeit kantonaler Zulassungsbedingungen nach BGBM 4 I auch für die Vertrauenswürdigkeit. Eine erneute Prüfung bleibt aber zulässig, wenn
“wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Voraussetzungen für die seinerzeitige Marktzulassung im Herkunftskanton gar nie erfüllt wurden oder zwischenzeitlich nicht mehr erfüllt werden.”
Letzteres traf hier zu: Der Vorwurf mangelnder Vertrauenswürdigkeit stützte sich auf Ereignisse, die sich im Kanton Zürich zugetragen hatten und den Behörden des Kantons Appenzell wahrscheinlich unbekannt waren. Das BGer schützte deshalb den Entscheid des VGer ZH. Wie die Vorinstanz liess es die Fragen offen, ob sich ein Recht zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit aus MedBG 35 II und III als lex specialis zum BGBM ergibt (so die Gesundheitsdirektion ZH). Offen blieb auch die Frage, ob der Kanton Zürich das BGBM verletzt, wenn er die Durchführung von Injektionen und Blutentnahmen von einer Berufsausübungsbewilligung als Arzt oder einem Krankenpflegediplom abhängig macht (das VGer ZH neigte diese Ansicht zu).