2C_57/2010: erneute Prüfung der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung einer Berufsausübungsbewilligung (hier) mit dem BGBM vereinbar

Die Gesund­heits­di­rek­tion des Kan­tons Zürich hat BGBM 2 bzw. 4 nicht ver­let­zt, indem sie die Ver­trauenswürdigkeit eines im Kan­ton Appen­zell auch für Injek­tio­nen zuge­lasse­nen Heil­prak­tik­ers nochmals über­prüft und diesem auf­grund des Ergeb­niss­es die Bewil­li­gung für u.a. Injek­tio­nen ver­weigert hat. Zwar gilt die Ver­mu­tung der Gle­ich­w­er­tigkeit kan­tonaler Zulas­sungs­be­din­gun­gen nach BGBM 4 I auch für die Ver­trauenswürdigkeit. Eine erneute Prü­fung bleibt aber zuläs­sig, wenn 

wenn konkrete Anhalt­spunk­te dafür beste­hen, dass die Voraus­set­zun­gen für die sein­erzeit­ige Mark­tzu­las­sung im Herkun­ft­skan­ton gar nie erfüllt wur­den oder zwis­chen­zeitlich nicht mehr erfüllt werden.”

Let­zteres traf hier zu: Der Vor­wurf man­gel­nder Ver­trauenswürdigkeit stützte sich auf Ereignisse, die sich im Kan­ton Zürich zuge­tra­gen hat­ten und den Behör­den des Kan­tons Appen­zell wahrschein­lich unbekan­nt waren. Das BGer schützte deshalb den Entscheid des VGer ZH. Wie die Vorin­stanz liess es die Fra­gen offen, ob sich ein Recht zur Prü­fung der Ver­trauenswürdigkeit aus Med­BG 35 II und III als lex spe­cialis zum BGBM ergibt (so die Gesund­heits­di­rek­tion ZH). Offen blieb auch die Frage, ob der Kan­ton Zürich das BGBM ver­let­zt, wenn er die Durch­führung von Injek­tio­nen und Blu­tent­nah­men von ein­er Beruf­sausübungs­be­wil­li­gung als Arzt oder einem Krankenpflegediplom abhängig macht (das VGer ZH neigte diese Ansicht zu).