Die Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Zeugen durch einen Anwalt ist kritisch, weil eine Zeugenbeeinflussung in Kauf genommen wird; das kann Art. 7 Abs. 1 der Schweizerischen Standesregeln und BGFA 12 a verletzen. Gleichzeitig kann die Kontaktaufnahme anwaltsrechtlich sogar geboten sein.
Zur Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Kontaktaufnahme übernimmt das BGer im vorliegenden Entscheid die von der Lehre und den Aufsichtsbehörden entwickelten Kriterien (Konkretisierung von BGFA 12 a):
- die Kontaktaufnahme ist nur ausnahmsweise zulässig
- es muss ein sachlicher Grund vorliegen, zB das Einschätzen der Aussichten prozessualer Handlungen, zB eines Beweisantrags oder eines Rechtsmittels
- der Anwalt hat Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen (schriftliches Ersuchen um ein Gespräch mit dem Hinweis, dass der potentielle Zeuge weder zum Erscheinen noch zur Aussage verpflichtet ist)
- Hinweis an den Zeugen, im Interesse welches Mandanten das Gespräch stattfinden soll
- Durchführung des Gesprächs ohne den Mandanten und wenn möglich beim Anwalt, gegebenenfalls mit einer Drittperson als Gesprächszeugin
- keine Druckausübung, insb. nicht zu einer bestimmten Aussage
- keine Nachteilsandrohung für den Fall des Schweigens
- keine Suggestivfragen
Im vorliegenden Fall bestand kein sachlicher Grund für die Kontaktaufnahme. Zudem war der befragte potentielle Zeuge vor allem ein potentieller Tatverdächtiger, und die Frage des Pflichtverteidigers des Angeschuldigten war geeignet, den Tatverdacht auf den befragten Zeugen zu lenken. Angesichts dessen schützte das BGer das Urteil der Vorinstanz (KGer SG), die den Disziplinarentscheid der Anwaltskammer SG bestätigt hatte (Busse von CHF 6000).