4A_219/2010: Aufhebung der Sicherstellungspflicht bei Schuldanerkennung (amtl. Publ.)

Wird eine Schul­dan­erken­nung mit der Pflicht des Schuld­ners zur Sich­er­stel­lung ver­bun­den, stellt sich die Frage des Ver­hält­niss­es zwis­chen Forderungs­be­stand und Pflicht zur Sich­er­stel­lung. Das BGer bestätigt ein Urteil des OGer ZH, das die Aufhe­bung der Sich­er­stel­lungspflicht streng beurteilt:

Der Schuld­ner kann sich der Sich­er­stel­lungspflicht nicht ein­fach mit der Behaup­tung entziehen, Bestand oder Höhe der Forderun­gen seien unklar bzw. er habe sich dies­bezüglich getäuscht. Die Sich­er­stel­lung von Forderun­gen erfol­gt vielmehr ger­ade deswe­gen, weil die Forderung in der Schwebe oder strit­tig ist. Der Schuld­ner kann die Pflicht zur Sich­er­stel­lung deshalb nur dann aufheben lassen, wenn fest­ste­ht, dass die Forderung wed­er beste­ht noch in Zukun­ft entste­hen kann. Die Beru­fung auf Irrtum oder Täuschung betr­e­f­fend die anerkan­nte Forderung hil­ft dem Schuld­ner daher nur, wenn die Forderung offen­sichtlich nicht beste­ht oder wenn der Nichtbe­stand der Forderung recht­skräftig fest­ste­ht. Dies kann nicht durch ein Ver­fahren betr. die Sich­er­stel­lung erfol­gen, denn ein entsprechen­des Urteil wäre für die Vor­frage des Forderungs­be­stands nicht rechtskräftig.