Wird eine Schuldanerkennung mit der Pflicht des Schuldners zur Sicherstellung verbunden, stellt sich die Frage des Verhältnisses zwischen Forderungsbestand und Pflicht zur Sicherstellung. Das BGer bestätigt ein Urteil des OGer ZH, das die Aufhebung der Sicherstellungspflicht streng beurteilt:
Der Schuldner kann sich der Sicherstellungspflicht nicht einfach mit der Behauptung entziehen, Bestand oder Höhe der Forderungen seien unklar bzw. er habe sich diesbezüglich getäuscht. Die Sicherstellung von Forderungen erfolgt vielmehr gerade deswegen, weil die Forderung in der Schwebe oder strittig ist. Der Schuldner kann die Pflicht zur Sicherstellung deshalb nur dann aufheben lassen, wenn feststeht, dass die Forderung weder besteht noch in Zukunft entstehen kann. Die Berufung auf Irrtum oder Täuschung betreffend die anerkannte Forderung hilft dem Schuldner daher nur, wenn die Forderung offensichtlich nicht besteht oder wenn der Nichtbestand der Forderung rechtskräftig feststeht. Dies kann nicht durch ein Verfahren betr. die Sicherstellung erfolgen, denn ein entsprechendes Urteil wäre für die Vorfrage des Forderungsbestands nicht rechtskräftig.