4A_461/2010: Qualifikation als Arbeitsvertrag doppelrelevant; plausible Vorbringen vorerst ausreichend (amtl. Publ.)

Gestützt auf eine als “Agen­turver­trag” beze­ich­nete Vere­in­barung klagte der “Agent”, der für das Ver­mit­teln von Verträ­gen eine reine Pro­vi­sionsvergü­tung bezog, am Gerichts­stand nach GestG 24 (Arbeit­srecht; ab 1.1.2011: ZPO 34) auf arbeit­srechtliche Ansprüche. Der Gericht­spräsi­dent 2 des Gericht­skreis­es IX Schwarzen­burg-Sefti­gen wies die Klage zurück; der Ver­trag sei kein Arbeitsver­trag, so dass die Zuständigkeit nicht gegeben war. Das AppGer BE war demge­genüber nach umfan­gre­ichen Sachver­haltsabklärun­gen zum Schluss gekom­men, es liege in Wirk­lichkeit ein Arbeitsver­trag vor, und wies die Sache an die Vorin­stanz zurück.

Das BGer weist die dage­gen gerichtete Beschw­erde ab — allerd­ings nicht, weil ein Arbeitsver­trag vor­liege, son­dern weil diese Frage dop­pel­rel­e­vant ist. Die Vorin­stanz hätte lediglich beurteilen müssen, ob die klägerischen Behaup­tun­gen auf das Beste­hen eines Han­del­sreisenden­ver­trags schliessen liessen: 

Die Abgren­zung zum Agen­turver­trag mag zwar prak­tisch schwierig sein […], wird aber erst im Rah­men der materiellen Prü­fung der Klage einge­hend zu unter­suchen sein. Für die Bejahung der Zuständigkeit ist einst­weilen genü­gend, dass sich aus den Vor­brin­gen des Klägers/Beschwerdegegners plau­si­bel auf das Beste­hen eines Han­del­sreisenden­ver­trags schliessen lässt.”