Gestützt auf eine als “Agenturvertrag” bezeichnete Vereinbarung klagte der “Agent”, der für das Vermitteln von Verträgen eine reine Provisionsvergütung bezog, am Gerichtsstand nach GestG 24 (Arbeitsrecht; ab 1.1.2011: ZPO 34) auf arbeitsrechtliche Ansprüche. Der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises IX Schwarzenburg-Seftigen wies die Klage zurück; der Vertrag sei kein Arbeitsvertrag, so dass die Zuständigkeit nicht gegeben war. Das AppGer BE war demgegenüber nach umfangreichen Sachverhaltsabklärungen zum Schluss gekommen, es liege in Wirklichkeit ein Arbeitsvertrag vor, und wies die Sache an die Vorinstanz zurück.
Das BGer weist die dagegen gerichtete Beschwerde ab — allerdings nicht, weil ein Arbeitsvertrag vorliege, sondern weil diese Frage doppelrelevant ist. Die Vorinstanz hätte lediglich beurteilen müssen, ob die klägerischen Behauptungen auf das Bestehen eines Handelsreisendenvertrags schliessen liessen:
“Die Abgrenzung zum Agenturvertrag mag zwar praktisch schwierig sein […], wird aber erst im Rahmen der materiellen Prüfung der Klage eingehend zu untersuchen sein. Für die Bejahung der Zuständigkeit ist einstweilen genügend, dass sich aus den Vorbringen des Klägers/Beschwerdegegners plausibel auf das Bestehen eines Handelsreisendenvertrags schliessen lässt.”