Das BGer hatte zu entscheiden, ob eine beglaubigte Ausfertigung einer deutschen notariellen Urkunde mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung – nach § 794 Abs. 1 Ziff. 5 der deutschen ZPO ein Vollstreckungstitel – zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt. Nach LugÜ 50 sind “öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar” sind, in anderen Vertragsstaaten zu vollstrecken.
Der Beschwerdeführer machte aber geltend, es gehe vorliegend um eine Urkunde, deren Inhalt nie materiell überprüft wurde, weshalb die definitive Rechtsöffnung gegen EMRK 6 Ziff. 1 und den Ordre public verstosse. Das BGer weist dies zurück, obwohl (erst) die neue ZPO durch eine Änderung von SchKG 81 sofort beweisbare Einwände gegen die materielle Berechtigung vollstreckbarer öffentlicher Urkunden einführen wird.
Nach herrschender Ansicht ist bei vollstreckbaren öffentlichen Urkunden definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Das BGer sieht angesichts des Wortlauts von LugÜ 50 auch keine andere Möglichkeit.
Der Umstand, dass die eidgenössische ZPO die vollstreckbare öffentliche Urkunde im Binnenverhältnis einführt, aber mit zusätzlichen Verteidigungsmöglichkeiten, die auf die materielle Berechtigung der Forderung zielen (vgl. die Neufassung von SchKG 81 II; unten), macht die definitive Rechtsöffnung nach geltendem Recht (also ohne die Einwendungen des neuen Abs. 2) nicht ordre public-widrig.
Das BGer lässt die Frage, ob die Einwendungen nach revSchKG 81 II auch gegen ausländische vollstreckbare Urkunden möglich sein werden, ausdrücklich offen.
SchKG 81 wird ab dem 1. Januar 2011 folgenden Wortlaut haben:
“Art. 81
1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2 Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3 Ist ein Entscheid in einem andern Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind.”