Wird durch eine forensische Begutachtung im Rahmen eines Strafverfahrens die Persönlichkeit des Probanden verletzt, ist dies “durch Gesetz” gerechtfertigt (ZGB 28 II), denn der Gutachter übt als Hilfsperson des Gerichts eine hoheitliche Tätigkeit aus. Das BGer konnte im vorliegenden Fall, in welchem der Proband in die Begutachtung überdies eingewilligt hatte, offenlassen, ob eine Diagnose überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Das KGer SG als Vorinstanz hatte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deshalb zurecht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
“Will der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise die Richtigkeit der Diagnose bestreiten, ist dafür die Persönlichkeitsschutzklage ein untaugliches Mittel.”