5A_567/2010: Genügende Bestimmtheit der abgetretenen Betreibungsforderung

Das BGer schützt ein Urteil, das eine Recht­söff­nung ver­weigert hat­te. Grund­lage des Anspruchs war eine for­mgültige Abtre­tung zugun­sten der Betrei­bungs­gläu­bigerin, die “aus­drück­lich alle Aktiv­en der Verkäuferin” erfasste, “auch wenn diese in diesem Ver­trag nicht einzeln aufge­führt [sind]”. Nach Ansicht des BGer geht aus diesem Wort­laut nicht hin­re­ichend klar her­vor, dass von dieser Über­tra­gung auch die in Betrei­bung geset­zte Forderung erfasst war, zumal der Schuld­ner deren Bestand bestrit­ten hatte:

[…] Die Aus­druck­sweise “alle Aktiv­en der Verkäuferin” kann allen­falls Auf­schluss darüber geben, welche Forderun­gen die B.AG abtreten wollte, näm­lich alle ihre Forderun­gen. Aus der schriftlichen Abtre­tungserk­lärung betr­e­f­fend eine unbes­timmte Zahl beste­hen­der Forderun­gen müsste sich — wenig­stens im Sinne der Bes­timm­barkeit — aber auch ergeben, welch­es die abge­trete­nen Forderun­gen sind, das heisst welche Forderun­gen im vor­liegen­den Fall zu “allen Aktiv­en” zählen, die der Beschw­erde­führer erwirbt.”