Das BGer schützt ein Urteil, das eine Rechtsöffnung verweigert hatte. Grundlage des Anspruchs war eine formgültige Abtretung zugunsten der Betreibungsgläubigerin, die “ausdrücklich alle Aktiven der Verkäuferin” erfasste, “auch wenn diese in diesem Vertrag nicht einzeln aufgeführt [sind]”. Nach Ansicht des BGer geht aus diesem Wortlaut nicht hinreichend klar hervor, dass von dieser Übertragung auch die in Betreibung gesetzte Forderung erfasst war, zumal der Schuldner deren Bestand bestritten hatte:
“[…] Die Ausdrucksweise “alle Aktiven der Verkäuferin” kann allenfalls Aufschluss darüber geben, welche Forderungen die B.AG abtreten wollte, nämlich alle ihre Forderungen. Aus der schriftlichen Abtretungserklärung betreffend eine unbestimmte Zahl bestehender Forderungen müsste sich — wenigstens im Sinne der Bestimmbarkeit — aber auch ergeben, welches die abgetretenen Forderungen sind, das heisst welche Forderungen im vorliegenden Fall zu “allen Aktiven” zählen, die der Beschwerdeführer erwirbt.”