Das Tatbestandsmerkmal “andere Beschränkung der Handlungsfreiheit” der Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist, wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. In seinem Urteil vom 29. November 2010 (6B_461/2010) kommt es auf diese Rechtsprechung zurück und gibt einem wegen mehrfacher Nötigung verurteiltem Beschwerdeführer recht, der rügte, dass er diese Tatbestandsvariante nicht erfüllt habe.
2.1 […] Das Zwangsmittel der “anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit” muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 134 IV 216 E. 4.1 S. 218 und E. 4.4.3 S. 221 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall wird diese Grenze nicht erreicht. Der Beschwerdeführer hatte nach Feststellung der Vorinstanz ein aggressives und zunehmend bedrohliches Verhalten an den Tag gelegt, insbesondere durch lautes drohendes Einreden und körperliche Nähe während einer Autofahrt, wodurch er einen erheblichen Druck auf sein Opfer, eine junge Lehrtochter, ausgeübt und dessen Furcht ausgenützt habe. Ein solches bloss einschüchterndes Verhalten genügt jedoch laut Bundesgericht nicht für die Beschränkung der Handlungsfreiheit.
2.3 […] Gestützt auf ihre Feststellung, der Beschwerdeführer habe “durch sein aggressives und zunehmend bedrohliches Verhalten einen erheblichen Druck auf die junge Lehrtochter ausgeübt”, ist nicht ersichtlich, dass seine Beeinflussung das üblicherweise geduldete Mass ebenso eindeutig überschritten hat wie bei der Ausübung von Gewalt oder durch das Androhen eines Nachteils (BGE 134 IV 216 a.a.O.). Das umschriebene Verhalten des Beschwerdeführers erreicht die für eine Nötigung erforderliche Intensität nicht. […]