B‑5614/2008: “Panton” zum Dritten: Schutz als Formmarke aufgrund Verkehrsdurchsetzung

“Panton”-Stuhl

Im “Freis­chwinger Pan­ton (3D) II”-Entscheid (BGE 134 III 547) hat­te das BGer den Schutz durch eine For­m­marke bei Waren in einem Seg­ment mit gross­er For­men­vielfalt auf Gestal­tun­gen beschränkt, die sich voll­ständig von den vorhan­de­nen Gestal­tun­gen unter­schei­den. Für den abge­bilde­ten Stuhl wurde dies verneint, doch kon­nte sich die Kennze­ich­nungskraft aus der Verkehrs­durch­set­zung ergeben, da hier kein absolutes Frei­hal­tebedürf­nis beste­ht (MSchG 2 a). Für diese Frage hat­te das BGer die Sache im erwäh­n­ten Entscheid ans BVGer zurückgewiesen.

Das BVGer kommt jet­zt zum Ergeb­nis, die Verkehrs­durch­set­zung sei zu beja­hen. Sie ist durch den Gesuch­steller direkt (durch eine repräsen­ta­tive Befra­gung) oder indi­rekt (zB durch den Nach­weis bedeu­ten­der Umsätze oder inten­siv­er Wer­beanstren­gun­gen) glaub­haft zu machen. Dies ist der Gesuch­stel­lerin (Mar­i­anne Pan­ton, die Witwe des Gestal­ters Vern­er Pan­ton) mit ein­er Kom­bi­na­tion aus ein­er Umfrage und aus Wer­be­un­ter­la­gen gelungen.