“Panton”-Stuhl |
Im “Freischwinger Panton (3D) II”-Entscheid (BGE 134 III 547) hatte das BGer den Schutz durch eine Formmarke bei Waren in einem Segment mit grosser Formenvielfalt auf Gestaltungen beschränkt, die sich vollständig von den vorhandenen Gestaltungen unterscheiden. Für den abgebildeten Stuhl wurde dies verneint, doch konnte sich die Kennzeichnungskraft aus der Verkehrsdurchsetzung ergeben, da hier kein absolutes Freihaltebedürfnis besteht (MSchG 2 a). Für diese Frage hatte das BGer die Sache im erwähnten Entscheid ans BVGer zurückgewiesen.
Das BVGer kommt jetzt zum Ergebnis, die Verkehrsdurchsetzung sei zu bejahen. Sie ist durch den Gesuchsteller direkt (durch eine repräsentative Befragung) oder indirekt (zB durch den Nachweis bedeutender Umsätze oder intensiver Werbeanstrengungen) glaubhaft zu machen. Dies ist der Gesuchstellerin (Marianne Panton, die Witwe des Gestalters Verner Panton) mit einer Kombination aus einer Umfrage und aus Werbeunterlagen gelungen.