Auf www.hawi.uzh.ch findet sich eine auf den 24. Januar 2011 datierte Zusammenfassung von Fanny Paucker zum bundesgerichtlichen Urteil 1B_301/2009 vom 31. März 2010. Der Entscheid behandelt die Frage, ob in der beratenden Tätigkeit eines Anwalts ein erheblicher Tatverdacht einer strafrechtlichen Teilnahme an einem Adressbuchschwindel gesehen werden kann. Im vorliegenden Fall wurde dies von der Vorinstanz verneint, worin das BGer keine Willkür erblickt.
Der Beschwerdegegner, ein Rechtsanwalt, hat Klienten in einer strafrechtlichen Untersuchung wegen Adressbuchschwindels gemäss Art. 3 lit. b und h UWG beraten. Seine Mandanten hatten Formulare für Einträge in Privatregister benutzt, die auf täuschende Weise so ausgestaltet waren, dass die Interessenten nicht bemerkten, dass sie sich mit der Unterzeichnung dieser Formblätter zu immens hohen Kosten für die Registereintragung verpflichteten. Die Beträge wurden durch eine Inkassogesellschaft eingetrieben, die ebenfalls durch den Beschwerdegegner vertreten wurden. Im Zuge der Ermittlungen wurden bei dem Anwalt Dokumente und Dateien durch das Untersuchungsrichteram LU beschlagnahmt. Der Rechtsanwalt legte daraufhin vor dem OGer LU erfolgreich Rekurs ein mit der Begründung, dass kein konkreter Tatverdacht vorgelegen habe, was nach den Bestimmungen der StPO LU jedoch für eine Entsiegelung von Unterlagen erforderlich war. Gegen diese Entscheidung und die Rückgabe der beschlagnahmten Dokumente und Dateien legte die StA LU vor das BGer Beschwerde ein.
Das Urteil des BGer, dass sich auf die Prüfung von Willkür beschränkt, weil es sich bei der zugrunde liegenden Norm um kantonales Recht handelt, fasst Paucker wie folgt zusammen:
Der Anwalt führte für eine Inkassofirma rechtliche Abklärungen durch, ob ihre Verträge, welche vom Seco beanstandet wurden, strafrechtlich anfechtbar sind. […] In einem juristischen Bericht, welcher bei einer Inkassofirma gefunden wurde, gab der Anwalt Ratschläge zur Gestaltung solcher Inkassoverträge ab, empfahl ein strafrechtlich zulässiges Vorgehen und regte an, nur sehr vorsichtig oder gar nicht gegen sich beschwerende Kunden vorzugehen. Gemäss Vorinstanz begründen rechtsberatende warnende Hinweise kein Indiz für einen hinreichenden Tatverdacht. Ebenfalls vermögen der Entwurf einer fraglichen Inkassovertragsklausel und die Empfehlung zur Gestaltung klarerer Offertformulare, welche in einer E‑Mail an eine Adressbuchschwindelfirma gefunden wurden, gemäss Vorinstanz auf keinen konkreten Tatverdacht hinzuweisen. Die Adressbuchschwindelfirma verlangte von den Inkassofirmen, dass sämtliche Inkassoverträge mit dem Lauterkeitsrecht in Einklang stehen sollten. Der Anwalt sagte, dass eine Freistellungsklausel nicht vor einem straf- und zivilrechtlichem Verfolgungsrisiko schütze, was gemäss Vorinstanz kein Indiz bezüglich Detailwissens sei.
Nach Ansicht des BGer waren die Voraussetzungen eines erheblichen Tatverdachts an der Teilnahme am Adressbuchschwindel und somit auch für eine Entsiegelung in diesem Fall nicht erfüllt, weshalb die fraglichen Dokumente und Dateien zu Recht zurückgegeben worden waren. Der Entscheid der Vorinstanz war somit nicht willkürlich.
Paucker zieht folgendes Fazit:
Das anwaltliche Berufsgeheimnis wird höher gewertet als das öffentliche Interesse einer Strafverfolgung wegen Adressbuchschwindels. Die Anforderungen an die Indizien für einen konkreten Tatverdacht, welche zur Entsiegelung der fraglichen Dokumente führen, sind sehr hoch. Ungewiss ist, wie man unter der eidgenössischen StPO auf diese Problematik reagieren wird, da man nicht mehr mit der Willkürkognition argumentieren kann, weil es sich um Bundesrecht handelt.
Nachtrag vom 26. Januar 2011: Diese Einschätzung wird von www.strafprozessrecht.ch unter dem Titel “Ohne Tatverdacht keine Zwangsmassnahme” kritisch kommmentiert.