Wie Swissblawg bereits in einem früheren Beitrag berichtete, dürfen sich die Medien im Hinblick auf Leserkommentare zu eigenen Blogeinträgen auf den Quellenschutz gemäss Art. 28a Abs. 1 StGB berufen, sofern der Kommentar ein Minimum an Informationen enthält. Zu dem – bisher nur aus der öffentlichen Beratung bekannten und zur amtlichen Publikation vorgesehenen – Urteil vom 10. November 2010 (1B_44/2010) wurde zum Wochenanfang die schriftliche Begründung veröffentlicht.
Dem Entscheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die StA ZG ermittelte aufgrund einer Anzeige wegen Ehrverletzung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gegen eine unbekannte Person, die – neben weiteren Internetbeiträgen – einen Kommentar zu einem Blogeintrag auf der Website des Schweizer Fernsehens (SF) veröffentlicht hatte. Die StA ZG forderte das SF auf, der Polizei die Angaben des Erstellers des Blog-Kommentars herauszugeben. Die gegen diese Editionsverfügung eingelegte Beschwerde bei der Justizkommission des OGer ZG wurde abgewiesen. Das daraufhin angerufene Bundesgericht hiess die Beschwerde hingegen gut und hob den Entscheid sowie die zugrunde liegende Editionsverfügung auf: Das SF muss weder die Identität des Autors noch weitere Angaben zur Identifizierung (z.B. IP-Adresse des Erstellers und Zeitpunkt der Übermittlung) preisgeben.
Nach Art. 28a Abs. 1 StGB dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen Personen (und deren Hilfspersonen) verhängt werden, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen und das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern (vgl. auch den neuen Art. 172 StPO). Die Tatbestandsmerkmale dieses Zeugnisverweigerungsrechts handelt das BGer in seinem Urteil lehrbuchmässig ab.
Das BGer kommt zu dem Schluss, dass das SF mit seinen Veröffentlichungen zweifellos eine berufliche Tätigkeit ausübt und ein periodisch erscheinendes Medium darstellt, was nicht nur für die Fernsehsendungen gilt, sondern auch bezüglich der auf seiner Homepage regelmässig aufgeschalteten und an die Öffentlichkeit gerichteten Blogs (E. 3.3). Irrelevant sei hierbei, dass der Blog-Kommentator nicht beruflich tätig ist, weil dieser sich von vornherein nicht direkt auf den Quellenschutz berufen könne. Zudem handelt es sich bei dem Blog und den dazu ergangenen Kommentaren, so das BGer, um Publikationen im redaktionellen Teil, der einen Zusammenhang mit der zugrunde liegenden Sendung aufweist (E. 3.4).
Den Knackpunkt der Entscheidung sieht das Bundesgericht in der Frage, ob der Blogeintrag und die zugehörigen Kommentare als Information und nicht als Unterhaltung einzuordnen sind, da der Quellenschutz nach dem Wortlaut von Art. 28a Abs. 1 StGB auf die Vermittlung von Informationen beschränkt ist (E. 3.5). Nach seiner Auffassung ist der Begriff der Information in diesem Zusammenhang weit auszulegen und der Begriff der Unterhaltung restriktiv zu verstehen. Als Information gelten somit nicht nur seriöse Botschaften, sondern auch Belanglosigkeiten; Wahrheitsgehalt und Ernsthaftigkeit sowie ein allgemeines bzw. öffentliches Interesse sind unerheblich. Als Gründe für diese Auslegung führt das Bundesgericht an: Bedeutung der Medienfreiheit und des Redaktionsgeheimnisses; Systematik von Art. 28a StGB; Rechtssicherheit; Verlagerung der Strafbarkeit vom Autor zum verantwortlichen Redaktor bzw. Medienmitarbeiter nach Art. 28 Abs. 2 und 322bis StGB; möglicher Verzicht der Redaktion auf das Redaktionsgeheimnis und fehlende direkte Ansprüche des Autors auf Quellenschutz. Im vorliegenden Fall war ein Mindestmass an Information laut BGer zu bejahen, weil der umstrittene Kommentar von eigenen Erfahrungen bezüglich der im Blog dargestellten Situation berichtete und somit eine Antwort darauf darstellt (E. 3.7 f.).
Siehe auch die Blogbeiträge auf www.strafprozessrecht.ch und www.br-legal.ch zu diesem Urteil sowie BGer, Urteil 1C_ 285/2009 vom 8. September 2010, E. 3.3 (amtl. Publ.), mit dem zugehörigen Swissblawg-Beitrag zur Bedeutung von IP-Adressen.