Das BGer verweigert eine Änderung des Pflichtenhefts iSv GUB/GGA‑V 7 für Saucissons Vaudois. Die Association Charcuterie Vaudoise IGP, hatte verlangt, auch die Verwendung von Schweineschnauze zuzulassen, die – aufgrund des Gehalts an Schwarte – nicht zugelassen ist.
Die Änderung von Pflichtenheften folgt dem Eintragungsverfahren (GUB/GGA‑V 14), dh GUB/GGA‑V 5 ff. (vgl. auch den Leitfaden des BLW); das BGer stellt die anwendbaren Bestimmungen eingehend dar. Dabei sind Änderungen materiell in doppelter Hinsicht beschränkt: Die Interessen der Konsumenten sind zu berücksichtigen, und die Voraussetzungen der GUB/GGA‑V müssen stets erfüllt sein (Art. 6 Abs. 1). Im vorliegenden Fall wurde die Zulassung von Schweineschnauze verweigert, weil dadurch Schwarte in das Produkt gelangen würde, deren Herkunft sich im Endprodukt nicht bestimmen liesse; die Verwendung minderwertiger Schwarte liesse sich deshalb nicht feststellen. Die verlangte Änderung des Pflichtenhefts würde deshalb die Qualität des Produkts gefährden, und verstiesse deshalb gegen GUB/GGA‑V 3 I b und damit auch gegen Art. 6 Abs. 1.
Aus dem Entscheid und der Begründung, die auf den erwähnten Leitfaden und auf Auszüge aus den Geschäftsberichten der Kommission GUB-GGA (vgl. hier) verweist, lässt sich auf eine generell strenge Behandlung von Änderungsgesuchen schliessen.