Das BGer ändert seine Praxis zur Grundstückgewinnsteuer. Das StHG lässt den Kantonen zwar weiterhin die Wahl zwischen dem dualistischen System (Grundstückgewinne des Privatvermögens unterliegen der Grundstückgewinnsteuer, solche des Geschäftsvermögens der ordentlichen Einkommens- und Gewinnsteuer) und dem monistischen System (alle Grundstückgewinne durch die Grundstückgewinnsteuer erfasst). Gewinne aus ausserkantonalem Liegenschaftenhandel dürfen aber im Belegeheitskanton nicht mehr mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden, wenn der Kanton grundsätzlich dem dualistischen System folgt, die Unterstellung unter die Grundstückgewinnsteuer nur auf Immobilienbesitz beruhen würde und dies zugleich zu einer Ungleichbehandlung führen würde.
Bisher hatte es das BGer zugelassen, dass auch Gewinne von Liegenschaftenhändlern erfasst werden, wenn im betreffenden Kanton lediglich eine Steuerpflicht aus Grundeigentum besteht (“ausserkantonaler Liegenschaftenhandel”). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das BGer aber das Schlechterstellungsverbot und den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stärker gewichtet, wie es im vorliegenden Urteil festhält.
Aus diesem Grund ändert es seine Praxis mit Bezug auf den ausserkantonalen Liegenschaftenhandel. Wenn der Kanton das dualistische System anwendet (hier: Kanton Luzern), darf er Gewinne von ausserkantonalen juristischen Personen die Liegenschaftenhandel betreiben und im Kanton nur aufgrund ihres Immobilienbesitzes steuerbar sind, mit der Grundstückgewinnsteuer nicht mehr erfassen:
“4.3 Soll der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen (Art. 127 Abs. 2 BV) besser Rechnung getragen und auch die Durchsetzung des Schlechterstellungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV) sichergestellt werden, so kann […] an der Zulässigkeit der unterschiedlichen Grundstückgewinnbesteuerung des Liegenschaftenhandels von ausserkantonalen juristischen Personen im Vergleich zu den im Kanton ansässigen juristischen Personen (vgl. E. 4.1. hiervor) nicht länger festgehalten werden.
4.3.1 Der Kanton ist zwar frei, ob er Kapitalgewinne auf Liegenschaften des Geschäftsvermögens nach dem dualistischen System mit der allgemeinen Einkommens- oder Gewinnsteuer erfassen will, oder ob er sie nach dem monistischen System wie private Grundstückgewinne der besonderen Grundstückgewinnsteuer unterwirft. […] Eine nach dem dualistischen System konsequent ausgestaltete Grundstückgewinnsteuer darf aber keine Gewinne von ausserkantonalen juristischen Personen, die Liegenschaftenhandel betreiben und nur aufgrund ihres Immobilienbesitzes (Geschäftsvermögen) im Kanton steuerpflichtig sind, erfassen. Eine solche Lösung […] ist mit dem Schlechterstellungsverbot bzw. dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht (mehr) zu vereinbaren […].”