Das BGer bestätigt ein Urteil des HGer ZH und gleichzeitig seine Rechtsprechung, dass
- der Architekten- und der Ingenieurvertrag je nach den konkret vereinbarten Vertragspflichten ein Werk- und/oder ein Auftragsvertrag sein können;
- der Gesamtvertrag des Architekten ein gemischter Vertrag aus Elementen des Werk- und des Auftragsvertrags ist;
- eine Spaltung der Rechtsfolgen — je nach dem Charakter der verletzten Pflicht — möglich ist;
- die selbständige und in ein Projekt mündende Ausführung von Projektierungsarbeiten, das Verfassen von Plänen und Kostenvoranschlägen werkvertraglichen Charakter hat;
- die Bauleitung und die Vergebung von Arbeiten auftragsrechtlichen Charakter haben.
Strittig waren ferner Fragen der Ablieferung des Werks (Vollendung) und der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Das HGer hatte diese Grundsätze im Zusammenhang mit einer Handsicherung korrekt angewendet, indem es wie folgt qualifiziert hatte:
Werkvertraglich:
- Projektierungsphase: die Projektierung von boden- und felsmechanischen Stabilitätsberechnungen, die Bemessung der Baugruben- und Hangsicherung, das Zeichnen von schematischen geotechnischen Schnitten, die Ausarbeitung eines Überwachungskonzepts und die Mitverantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Konstruktionen;
- Realisierungsphase: die Verifizierung der den boden- und felsmechanischen Berechnungen zugrunde gelegten Kennwerte und Modelle sowie Kontrollrechnungen ebenfalls als werkvertraglich.
Auftragsrechtlich:
- Projektierungsphase: die Teilnahme an Begehungen und Besprechungen, Archivarbeiten und Aktenstudium, die Mitarbeit bei der Bereinigung von Nachtragsofferten und die eventuelle Teilnahme an Unternehmergesprächen als auftragsrechtlich; und
- Realisierungsphase: die Begleitung der Tiefbauarbeiten, die Beurteilung der Bauabläufe, die Rapportierung bezüglich Bauausführung und die Kommentierung der Messergebnisse aus der Überachung, die Mitwirkung bei der Lösung anstehender Probleme und das eventuelle Verfassen von fachspezifischen Protokollen.
Strittig war vorliegend die Verletzung von werkvertraglichen Pflichten. Der Kläger hatte die Prüf- und Rügeobliegenheit (OR 367 I) verletzt (rund fünfeinhalb bzw. sieben Monate nach Entdeckung der geheimen Mängel; demgegenüber geht die Rechtsprechung von einer Maximalfrist von rund sieben Tagen aus). Aus diesem Grund hatte er sich — erfolglos — auf die auftragsrechtliche Natur der entsprechenden Pflichten berufen.
Strittig war auch der Zeitpunkt der Ablieferung des vollendeten Werks. Das BGer bestätigt dabei, dass auch ein mangelhaftes Werk — gleich welcher Art die Mängel sind — vollendet sein und abgeliefert werden kann; die Mangelfreiheit ist kein Tatbestandselement der Vollendung, sondern nach Vollendung und Ablieferung zu prüfen.