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Marke SHV |
Der Schweizer Hotelier-Verein (SHV) verwendet seit 1979 Sterne für die Klassifizierung ihm angeschlossener Hotels und seit 2004 auch für Nichtmitglieder (kostenpflichtig). Dafür werden Garantiemarken (MSchG 21) nach dem abgebildeten Muster verwendet (Abb.).
GastroSuisse führte mit dem SHV seit 2003 Gespräche über eine Klassifizierung der ca. 60 % der nicht klassifizierten Betriebe, aber erfolglos.
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GastroSuisse |
2005 hinterlegte GastroSuisse zehn Wort-/Bildmarken (Abb.) für eine eigene Klassifizierung. Daraufhin liess der SHV die Verwendung von Sternen durch GastroSuisse vorsorglich verbieten. Im Hauptsacheverfahren unterlag der SHV dagegen. Namentlich seien Sterne für die Klassifizierung von Hotels Gemeingut iSv MSchG 2 a. Das BGer weist die Beschwerde ab.
Zunächst seien Sterne insoweit tatsächlich Gemeingut:
“Mit dem Handelsgericht ist davon auszugehen, dass die Verwendung von einem bis fünf Sternen für sich allein von den massgeblichen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit Beherbergungseinrichtungen ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar als Hinweis auf die Qualitätsstufe der entsprechenden Einrichtung verstanden wird. […] Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht gilt dies selbst unter der Annahme, dass bei Garantiemarken hinsichtlich der Unterscheidungskraft im Vergleich zu Individualmarken herabgesetzte Anforderungen gelten.”
Fraglich war daher die Verkehrsdurchsetzung der Marken. Das BGer bejaht ein Freihaltebedürfnis an den Sternen zur Hotelklassifizierung:
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf von einem absoluten Freihaltebedürfnis, das eine Durchsetzung als Marke ausschliesst, nur ausgegangen werden, wenn der Verkehr auf die Verwendung des Zeichens angewiesen ist, wobei diese Bedingung nicht allgemein, sondern im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen zu prüfen ist, für die das Zeichen bestimmt ist.[…]
[…] Berücksichtigung der herausragenden Bedeutung für die vom Beschwerdeführer beanspruchten Dienstleistungen […] Das allgemeine Interesse der Konkurrenten an einer freien Gestaltung des eigenen Markteintritts ist in diesem Fall stärker zu gewichten als das Risiko, dass ein allenfalls vom Beschwerdeführer geschaffener Goodwill von Dritten mitverwendet werden könnte […]. Das Handelsgericht ist ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgegangen, dass die Verwendung der im Tourismus- und Hotelleriemarkt verbreiteten und vielfältig verwendeten Sterne nicht monopolisiert werden darf.”
Zwar steht die Verwendung der Garantiemarke grundsätzlich jedermann offen (offener Benutzerkreises, MSchG 21 III). Ein Freihaltebedürfnis besteht hier dennoch:
“Eindeutig bestimmte, geschweige denn verbindliche Kriterien für die Zuordnung von Sternensymbolen für Beherbergungseinrichtungen bestehen in der Schweiz nicht. Entsprechend ist die Ausgestaltung des Markenreglements im zu beurteilenden Fall nicht geeignet, das Freihaltebedürfnis zu beseitigen. Der Beschwerdeführer kann durch die Eintragung seiner Garantiemarken keinen Ausschliesslichkeitsanspruch an Sternen in Alleinstellung erheben, der es den zahlreichen anderen Marktteilnehmern verunmöglichen würde, für die Klassifizierung von Beherbergungseinrichtungen ebenfalls die in der Branche verbreiteten Sterne in fünf Kategorien zu verwenden. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer nicht Sterne in Alleinstellung als Garantiemarken eingetragen, sondern Wort-/Bildzeichen, die sich unter anderem aus einem bis fünf Sternen zusammensetzen. Nur für die Benützung dieser registrierten Zeichen stünde Mitkonkurrenten nach Art. 21 Abs. 3 MSchG die Möglichkeit zum Gebrauch offen. Der Einwand des offenen Benutzerkreises vermag das absolute Freihaltebedürfnis vorliegend jedenfalls nicht zu beseitigen.”
Zuletzt verneinte das BGer Verwechslungsgefahr zwischen der Marke des SHV und jener von GastroSuisse.