4A_385/2010: Sterne für Hotelklassifikation unmittelbarer Qualitätshinweis; Freihaltebedürfnis bei Garantiemarke (amtl. Publ.)

Marke SHV

Der Schweiz­er Hote­lier-Vere­in (SHV) ver­wen­det seit 1979 Sterne für die Klas­si­fizierung ihm angeschlossen­er Hotels und seit 2004 auch für Nicht­mit­glieder (kostenpflichtig). Dafür wer­den Garantiemarken (MSchG 21) nach dem abge­bilde­ten Muster ver­wen­det (Abb.).

Gas­tro­Su­isse führte mit dem SHV seit 2003 Gespräche über eine Klas­si­fizierung der ca. 60 % der nicht klas­si­fizierten Betriebe, aber erfolglos. 

Gas­tro­Su­isse

2005 hin­ter­legte Gas­tro­Su­isse zehn Wort-/Bild­marken (Abb.) für eine eigene Klas­si­fizierung. Daraufhin liess der SHV die Ver­wen­dung von Ster­nen durch Gas­tro­Su­isse vor­sor­glich ver­bi­eten. Im Haupt­sachev­er­fahren unter­lag der SHV dage­gen. Namentlich seien Sterne für die Klas­si­fizierung von Hotels Gemeingut iSv MSchG 2 a. Das BGer weist die Beschw­erde ab.

Zunächst seien Sterne insoweit tat­säch­lich Gemeingut:

Mit dem Han­dels­gericht ist davon auszuge­hen, dass die Ver­wen­dung von einem bis fünf Ster­nen für sich allein von den mass­ge­blichen Verkehrskreisen im Zusam­men­hang mit Beherber­gung­sein­rich­tun­gen ohne beson­dere Denkar­beit und ohne Fan­tasieaufwand unmit­tel­bar als Hin­weis auf die Qual­itätsstufe der entsprechen­den Ein­rich­tung ver­standen wird. […] Ent­ge­gen der in der Beschw­erde vertrete­nen Ansicht gilt dies selb­st unter der Annahme, dass bei Garantiemarken hin­sichtlich der Unter­schei­dungskraft im Ver­gle­ich zu Indi­vid­ual­marken her­abge­set­zte Anforderun­gen gelten.”

Fraglich war daher die Verkehrs­durch­set­zung der Marken. Das BGer bejaht ein Frei­hal­tebedürf­nis an den Ster­nen zur Hotelklassifizierung: 

Nach der Recht­sprechung des Bun­des­gerichts darf von einem absoluten Frei­hal­tebedürf­nis, das eine Durch­set­zung als Marke auss­chliesst, nur aus­ge­gan­gen wer­den, wenn der Verkehr auf die Ver­wen­dung des Zeichens angewiesen ist, wobei diese Bedin­gung nicht all­ge­mein, son­dern im Hin­blick auf die Waren oder Dien­stleis­tun­gen zu prüfen ist, für die das Zeichen bes­timmt ist.[…] 

[…] Berück­sich­ti­gung der her­aus­ra­gen­den Bedeu­tung für die vom Beschw­erde­führer beansprucht­en Dien­stleis­tun­gen […] Das all­ge­meine Inter­esse der Konkur­renten an ein­er freien Gestal­tung des eige­nen Mark­tein­tritts ist in diesem Fall stärk­er zu gewicht­en als das Risiko, dass ein allen­falls vom Beschw­erde­führer geschaf­fen­er Good­will von Drit­ten mitver­wen­det wer­den kön­nte […]. Das Han­dels­gericht ist ohne Ver­let­zung von Bun­desrecht davon aus­ge­gan­gen, dass die Ver­wen­dung der im Touris­mus- und Hotel­leriemarkt ver­bre­it­eten und vielfältig ver­wen­de­ten Sterne nicht monop­o­lisiert wer­den darf.”

Zwar ste­ht die Ver­wen­dung der Garantiemarke grund­sät­zlich jed­er­mann offen (offen­er Benutzerkreis­es, MSchG 21 III). Ein Frei­hal­tebedürf­nis beste­ht hier dennoch: 

Ein­deutig bes­timmte, geschweige denn verbindliche Kri­te­rien für die Zuord­nung von Ster­nen­sym­bol­en für Beherber­gung­sein­rich­tun­gen beste­hen in der Schweiz nicht. Entsprechend ist die Aus­gestal­tung des Marken­re­gle­ments im zu beurteilen­den Fall nicht geeignet, das Frei­hal­tebedürf­nis zu beseit­i­gen. Der Beschw­erde­führer kann durch die Ein­tra­gung sein­er Garantiemarken keinen Auss­chliesslichkeit­sanspruch an Ster­nen in Alle­in­stel­lung erheben, der es den zahlre­ichen anderen Mark­t­teil­nehmern verun­möglichen würde, für die Klas­si­fizierung von Beherber­gung­sein­rich­tun­gen eben­falls die in der Branche ver­bre­it­eten Sterne in fünf Kat­e­gorien zu ver­wen­den. Abge­se­hen davon hat der Beschw­erde­führer nicht Sterne in Alle­in­stel­lung als Garantiemarken einge­tra­gen, son­dern Wort-/Bildze­ichen, die sich unter anderem aus einem bis fünf Ster­nen zusam­menset­zen. Nur für die Benützung dieser reg­istri­erten Zeichen stünde Mitkonkur­renten nach Art. 21 Abs. 3 MSchG die Möglichkeit zum Gebrauch offen. Der Ein­wand des offe­nen Benutzerkreis­es ver­mag das absolute Frei­hal­tebedürf­nis vor­liegend jeden­falls nicht zu beseitigen.”

Zulet­zt verneinte das BGer Ver­wech­slungs­ge­fahr zwis­chen der Marke des SHV und jen­er von GastroSuisse.