Das BGer hat ein Urteil des HGer ZH aus mehreren Gründen aufgehoben. Hintergrund waren die Umstände der Inanspruchnahme einer “Bürgschaftsgarantie”, auf die unbestrittenermassen OR 510 III anwendbar war (Bürgschaft auf Zeit, rechtzeitige Geltendmachung).
Das BGer
- bestätigt die Rechtsprechung, dass aOR 139 auf Verwirkungsfristen analoge Anwendung fand;
- dass aOR 139 anwendbar war, obwohl die Klage fälschlicherweise bei Friedensrichter (hier: anstelle des HGer ZH) eingereicht und der Fehler erst nach Einreichung der (aufgrund mangelnder Zuständigkeit des Friedensrichters zu Unrecht) ausgestellten Weisung bemerkt wurde;
- aOR 139 von Amtes wegen zu beachten war;
- dass aOR 139 auch bei Einklagung einer falschen Person anwendbar war, sofern es sich dabei um einen verbesserlichen Fehler (dh keine Verwechslungsgefahr) handelt.
OR 139 wurde durch die ZPO aufgehoben. Sein Inhalt wurde in den (umfassenderen) Art. 132 ZPO übernommen, wobei die Frist nicht mehr 90, sondern max. 60 Tage beträgt (ZPO 63).