4A_438/2010: Nachfrist bei Rückweisung der Klage; aOR 139 und OR 510 III (amtl. Publ.)

Das BGer hat ein Urteil des HGer ZH aus mehreren Grün­den aufge­hoben. Hin­ter­grund waren die Umstände der Inanspruch­nahme ein­er “Bürgschafts­garantie”, auf die unbe­strit­ten­er­massen OR 510 III anwend­bar war (Bürgschaft auf Zeit, rechtzeit­ige Geltendmachung).

Das BGer

  • bestätigt die Recht­sprechung, dass aOR 139 auf Ver­wirkungs­fris­ten analoge Anwen­dung fand;
  • dass aOR 139 anwend­bar war, obwohl die Klage fälschlicher­weise bei Frieden­srichter (hier: anstelle des HGer ZH) ein­gere­icht und der Fehler erst nach Ein­re­ichung der (auf­grund man­gel­nder Zuständigkeit des Frieden­srichters zu Unrecht) aus­gestell­ten Weisung bemerkt wurde;
  • aOR 139 von Amtes wegen zu beacht­en war;
  • dass aOR 139 auch bei Ein­kla­gung ein­er falschen Per­son anwend­bar war, sofern es sich dabei um einen verbesser­lichen Fehler  (dh keine Ver­wech­slungs­ge­fahr) handelt.

OR 139 wurde durch die ZPO aufge­hoben. Sein Inhalt wurde in den (umfassenderen) Art. 132 ZPO über­nom­men, wobei die Frist nicht mehr 90, son­dern max. 60 Tage beträgt (ZPO 63).