Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein Arbeitnehmer, der die Auszahlung eines tieferen Lohns widerspruchslos annimmt, der Lohnkürzung zugestimmt:
“Das Bundesgericht erblickte […] in der widerspruchslosen Annahme eines gekürzten Lohnes während einer festen sechsmonatigen Vertragsdauer eine konkludente Zustimmung, obwohl der Arbeitnehmer einen ihm vor Arbeitsantritt unterbreiteten neuen Vertrag, der die Lohnkürzung enthielt, nicht unterzeichnet hatte (Urteil 4C.242/2005 vom 9. November 2005 E. 4.1 und 4.4).”
Eine solche Situation lag hier vor. Der Arbeitnehmer, ein Profi-Fussballspieler, hatte sich während sechs Monaten gegen die Auszahlung eines niedrigeren Lohns nicht gewehrt. Darin sah das BGer sowohl die Zustimmung zu einer Lohnkürzung als auch den Verzicht auf das Schriftlichkeitserfordernis für Vertragsänderungen:
“Hätte der Beschwerdeführer die entsprechende von ihm nicht ausdrücklich abgelehnte Vertragsänderung nicht akzeptieren wollen, wäre er namentlich aufgrund ihrer Verknüpfung mit der Vertragsdauer nach Treu und Glauben gehalten gewesen, dies der Beschwerdegegnerin innert angemessener Frist mitzuteilen. Dies hat er jedoch unterlassen und die für ihn erkennbare Anwendung des von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen neuen Vertrages trotz der Möglichkeit, sich mit seinen Beratern abzusprechen, während mehr als sechs Monaten widerspruchslos hingenommen. Dieses Verhalten ist als konkludente Zustimmung zur Vertragsänderung zu qualifizieren. In der beidseitigen Umsetzung des neuen Vertrages über eine längere Zeit liegt zudem ein stillschweigender Verzicht auf die vorbehaltene Schriftform.”