4A_443/2010: konkludente Zustimmung zur Lohnkürzung und Verzicht auf Schriftformerfordernis

Nach der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung hat ein Arbeit­nehmer, der die Auszahlung eines tief­er­en Lohns wider­spruch­s­los annimmt, der Lohnkürzung zugestimmt:

Das Bun­des­gericht erblick­te […] in der wider­spruch­slosen Annahme eines gekürzten Lohnes während ein­er fes­ten sechsmonati­gen Ver­trags­dauer eine kon­klu­dente Zus­tim­mung, obwohl der Arbeit­nehmer einen ihm vor Arbeit­santritt unter­bre­it­eten neuen Ver­trag, der die Lohnkürzung enthielt, nicht unterze­ich­net hat­te (Urteil 4C.242/2005 vom 9. Novem­ber 2005 E. 4.1 und 4.4).”

Eine solche Sit­u­a­tion lag hier vor. Der Arbeit­nehmer, ein Profi-Fuss­ball­spiel­er, hat­te sich während sechs Monat­en gegen die Auszahlung eines niedrigeren Lohns nicht gewehrt. Darin sah das BGer sowohl die Zus­tim­mung zu ein­er Lohnkürzung als auch den Verzicht auf das Schriftlichkeit­ser­forder­nis für Ver­tragsän­derun­gen:

Hätte der Beschw­erde­führer die entsprechende von ihm nicht aus­drück­lich abgelehnte Ver­tragsän­derung nicht akzep­tieren wollen, wäre er namentlich auf­grund ihrer Verknüp­fung mit der Ver­trags­dauer nach Treu und Glauben gehal­ten gewe­sen, dies der Beschw­erdegeg­ner­in innert angemessen­er Frist mitzuteilen. Dies hat er jedoch unter­lassen und die für ihn erkennbare Anwen­dung des von der Beschw­erdegeg­ner­in vorgeschla­ge­nen neuen Ver­trages trotz der Möglichkeit, sich mit seinen Beratern abzus­prechen, während mehr als sechs Monat­en wider­spruch­s­los hin­genom­men. Dieses Ver­hal­ten ist als kon­klu­dente Zus­tim­mung zur Ver­tragsän­derung zu qual­i­fizieren. In der bei­d­seit­i­gen Umset­zung des neuen Ver­trages über eine län­gere Zeit liegt zudem ein stillschweigen­der Verzicht auf die vor­be­hal­tene Schrift­form.”