Das BGer hatte einen Vertrag zwischen einem Architekten und einem Generalunternehmer zu qualifizieren. Die Bauarbeiten liess der Architekt durch den Generalunternehmer und einen Ingenieur ausführen; gegenüber dem Bauherrn trat allein er auf. Später entstand Streit zwischen dem Architekten und dem Generalunternehmer. Strittig war die Frage, ob der Generalunternehmer für offene Forderungen den Architekten oder den Bauherrn einzuklagen hatte.
Das BGer unterscheidet den TU- und den GU-Vertrag:
- Generalunternehmer (GU): Pflicht zur Erstellung eines Werks, allenfalls durch Unterbeauftragte;
- Totalunternehmer (TU): Pflicht zur Erstellung eines Werks, zusätzlich aber auch Projektierung und Planerstellung.
Auch ein Architekt kann in diesen Funktionen auftreten. Im vorliegenden Fall ging das BGer von einem Totalunternehmervertrag zwischen dem Architekten und dem Bauherrn aus, weil der Architekt der einzige Ansprechpartner des Bauherrn war und der Bauherr davon ausgehen durfte, sich durch die Zahlung des Architekten von allen Verbindlichkeiten befreien zu können. Dementsprechend war der Generalunternehmer Unterakkordant des Architekten, so dass dieser für eine Klage des Generalunternehmers passivlegitimiert war.