Die Verpflichtung, ein Maisfeld mit einem Maishäcksler zu bearbeiten, begründet einen Werkvertrag. Im vorliegenden Fall wurde der Maishäcksler, der dem Unternehmer gehört, durch ein Metallstück beschädigt, worauf der Unternehmer den Besteller wegen einer Verletzung von desssen Informationspflicht- bzw. Warnpflicht auf Schadenersatz in der Höhe der Reparaturkosten von rund CHF 80’000 eingeklagt.
Wie die Vorinstanzen verneint das BGer eine solche Haftung:
“Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz umfasst die Nebenpflicht des Bestellers beim vorliegenden Maishäckslervertrag die Informationspflicht über grössere Hindernisse wie Grenzsteine, Pfähle, Dolen und Schächte, nicht aber die Pflicht, das Feld nach kleinen Metallstücken abzusuchen. In der Tat wäre es unverhältnismässig und unzumutbar, vom Besteller zu verlangen, vor dem Maishäckslereinsatz das gesamte mit mehr als mannshohem Mais bewachsene Grundstück nach kleinen Metallteilen abzusuchen. […] Ohnehin könnte die Informationspflicht des Bestellers nur solche Hindernisse erfassen, die der Besteller im Rahmen des Zumutbaren überhaupt erkennen könnte. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz trifft Letzteres auf das fragliche Metallstück selbst im Zeitpunkt der Aussaat, als das Grundstück also noch nicht mit mannshohem Mais bewachsen war, gerade nicht zu.”