Nachdem die SIX ein Gesuch um Dekotierung bewilligt hatte, erhob ein Aktionär der Gesellschaft Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz der SIX (vgl. RBI, Reglement für die Beschwerdeinstanz der SIX Swiss Exchange). Die Beschwerdeinstanz wies die Beschwerde ab und nannte als Rechtsmittelinstanz das SIX-Schiedsgericht (vgl. RBI, 6.9; gestützt auf Ziff. die damaligen AGB, die per 1.4.2010 durch die Handelsreglement der SIX ersetzt wurden; zum Schiedsgericht vgl. Ziff. 24 II).
Strittig war vor BGer einzig die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, nachdem das OGer ZH eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Zuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts abgewiesen hatte. Das BGer stellt fest, dass das Schiedsgericht nicht zuständig ist:
Zwar ist die SIX zum Erlass von Vorschriften über Kotierung bzw. Dekotierung ermächtigt (BEHG 8). Jedoch sieht BEHG 9 vor, dass nach dem Entscheid der Beschwerdeinstanz der Zivilrichter zuständig ist. Insoweit fehlt der SIX eine Regelungskompetenz. Daran ändert auch KR 62 II nichts (Rechtsmittelweg bei Entscheiden des Regulatory Board).
Auch eine wirksame Schiedsabrede iSv aKSG 6 (heute: ZPO 357; Übergangsrecht: ZPO 407; Text des aufgehobenen KSG: hier) lag nicht vor. Die Einleitung des Schiedsverfahrens durch den Aktionär begründete keinen Schiedsvertrag (die SIX sah in KR 62 II eine Offerte, die durch Einleitung des Schiedsverfahrens angenommen worden sei). Ohnehin wäre eine solche Schiedsvereinbarung formnichtig (nach aKSG 6 I war Unterschrift erforderlich; vgl. dagegen ZPO 358: Nachweis durch Text).