Das BGer heisst eine Beschwerde gegen zwei Beschlüsse des OGer ZH (Verwaltungskommission) gut, mit welchen das OGer eine Gerichtsgebühr für abgewiesene Kollokationsklagen geschützt hatte. Dabei war das OGer wie die Vorinstanz, das BG Affoltern, von einem rechtlichen Interesse an den Kollokationsklagen ausgegangen, obwohl keine Konkursdividende zu erwarten war, weil die Kollokationsklagen im vorliegenden Fall zur Abwendung von Schadenersatzklagen gegen die Organe der Gemeinschuldnerin dienen konnten.
Die dagegen gerichteten Rügen behandelte das BGer im Ergebnis nicht, weil dadurch mit dem Rechtsmittel gegen den Kostenentscheid die Urteile in der Sache kritisiert worden seien. Auch durfte der nominelle Wert der Klagen als tatsächliches Streitinteresse angenommen werden.
Das BGer heisst die Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Beschlüsse aber dennoch gut, weil das BG Affoltern den Streitwert in Anwendung von § 4 II der Gerichtsgebührenverordnung des OGer ZH aufgrund des langen und komplexen Verfahrens um einen Drittel erhöht hatte. Damit hatte die Vorinstanz das Äquivalenzprinzip verletzt. Eine solche Erhöhung wäre nur durch den Verfahrensaufwand, die Anzahl der Verhandlungen, der Umfang der Rechtsschriften und Beilagen sowie die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles zu rechtfertigen.
“Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass es sich vorliegend um wirklich komplexe, umfangreiche Kollokationsprozesse mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten gehandelt habe […]. Mit der blossen Verfahrensdauer von drei Jahren, zwei Hauptverhandlungen und “diversen prozessleitenden Entscheiden” lässt sich die maximale Erhöhung der Grundgebühr […] nicht rechtfertigen, zumal die Erstinstanz — worauf die Beschwerdeführer zu Recht hinweisen — die Kollokationsklagen mit praktisch identischen Erwägungen beurteilt und abgewiesen hat. Die maximale Erhöhung der Grundgebühr für die Gerichtskosten erscheint in einem offensichtlichen Missverhältnis und ist mit dem Äquivalenzprinzip (BGE 130 III 225 E. 2.3 S. 228) nicht vereinbar.”