6B_600/2010: Falsche Anschuldigung; Begriff “nicht schuldig”

Im Kan­ton Solothurn wurde in den Jahren 2003 und 2004 eine Rei­he von Haus­durch­suchun­gen in Anwalts­büros durchge­führt. Anlässlich der in ein­er Kan­zlei durchge­führten Durch­suchun­gen erhob der Solothur­nische Anwaltsver­band (SolAV), vertreten durch Recht­san­walt R, Strafanzeige gegen die ver­ant­wortlichen Per­so­n­en des Unter­suchungsrichter­amtes wegen Ver­dachts des mehrfachen Amtsmiss­brauchs. Das Ermit­tlungsver­fahren wurde eingestellt. Dage­gen erhob der SolAV sowohl Beschw­erde als auch Rekurs, die eben­so abgewiesen wur­den wie die durch die betrof­fe­nen Anwälte ein­gelegte Auf­sichts­beschw­erde. Im Gegen­zug wurde gegen die ver­ant­wortlichen Organe des SolAV und gegen RA R eine Stra­fun­ter­suchung ein­geleit­et; RA R wurde schliesslich wegen mehrfach­er falsch­er Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB vom Oberg­ericht SO schuldig gesprochen.

Die dage­gen ein­gelegte Beschw­erde wurde vom Bun­des­gericht mit dem zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 26. Novem­ber 2010 (6B_600/2010) gut­ge­heis­sen. Es kommt zu dem Schluss, dass sich die vom Beschw­erde­führer als Rechtsvertreter des SolAV ver­fasste Anzeige nicht gegen Nichtschuldige gerichtet habe (E. 2.2). Aus dem Umstand, dass das auf­grund der gegen die bei­den Unter­suchungsrichter erhobe­nen Strafanzeige eröffnete Ver­fahren eingestellt wor­den ist, lässt sich nicht ableit­en, die Strafanzeige selb­st sei wider besseres Wis­sen gegen Nichtschuldige erhoben wor­den. Denn die Schuld oder Nichtschuld der Unter­suchungsrichter war zum Zeit­punkt der Anzeigestel­lung noch nicht in einem Strafver­fahren verbindlich fest­gestellt wor­den. Diese Frage bildete vielmehr ger­ade Gegen­stand des auf­grund der Anzeige eröffneten Ver­fahrens.

In seinen Erwä­gun­gen hält Gericht – ent­ge­gen der Kri­tik aus der Lehre – somit an sein­er Recht­sprechung fest, dass “nicht schuldig” bedeutet, dass die Nichtschuld – ungeachtet ein­er Wieder­auf­nahme des Ver­fahrens – durch Freis­pruch oder Nich­tan­hand­nah­mev­er­fü­gung bzw. Ein­stel­lungs­beschluss verbindlich fest­gestellt wor­den ist:

2.1 […] Das Bun­des­gericht hat die seit­ens der Dok­trin erhobe­nen Ein­wände in einem neueren Entscheid nicht als durch­greifend erachtet […]. Es liege im Inter­esse der Rechtssicher­heit, dass ein recht­skräftiger Entscheid in einem späteren Ver­fahren nicht mehr ange­focht­en wer­den könne. Ein früheres Urteil oder ein Ein­stel­lungs­beschluss binde den Richter, der im neuen Ver­fahren über die Anklage der falschen Anschuldigung zu befind­en habe, jedoch nur insoweit, als diese sich über Schuld oder Nichtschuld der angeschuldigten Per­son aussprächen. Soweit das frühere Ver­fahren aus Oppor­tu­nitäts­grün­den oder gestützt auf Art. 66bis aSt­GB (Art. 54 StGB) eingestellt wor­den sei, hin­dere dies den Richter im Ver­fahren der falschen Anschuldigung nicht, über die Schuld der angeschuldigten Per­son erneut zu befind­en (Urteil des Bun­des­gerichts 6P.196/2006 vom 4.12.2006 E. 7.2).