Wenngleich Bagatelldelikte, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen sind, kann auch eine Tätlichkeit die Opferstellung nach dem OHG begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt (vgl. BGE 125 II 265 E. 2a/aa und 2e/bb m.w.H.). Entscheidend ist, dass die Beeinträchtigung der Integrität des Geschädigten das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes ganz oder zumindest teilweise in Anspruch zu nehmen.
In einem kürzlich vom Bundesgericht entschiedenen Fall (Urteil 6B_890/2010 vom 21. Dezember 2010) erreichten die Verletzungen und psychische Beeinträchtigungen des jugendlichen Beschwerdeführers, der gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB gegen den Beschwerdegegner vorging, offensichtlich nicht ein Mass, das nach Hilfsangeboten und/oder Schutzrechten des OHG verlangen würde, weshalb die Opferstellung zu verneinen war. Der Beschwerdegegner habe ihn, so der sechzehnjährige Beschwerdeführer, bäuchlings, mit dem Gesicht voraus, in einen Schneehaufen gedrückt und ihm anschliessend auf ihm knieend Schnee ins Gesicht beziehungsweise in den Mund gestopft.