Dass das VGer ZH im Fall einer Unterversicherung bei der Gebäudeversicherung (hier: keine Versicherung der mieterseitigen Ausbauten) die Proportionalregel anwendet (Herabsetzung der Versicherungsleistung im Verhältnis zum wirklichen Ersatzwert), ist weder willkürlich noch verletzt es das Legalitätsprinzip, wie das BGer feststellt (vgl. § 53 GebVG/ZH: “Bei Total- und Teilschäden ist der Schaden nach dem Verhältnis des tatsächlichen Versicherungswertes des beschädigten Gebäudeteils zur Versicherungssumme des ganzen Gebäudes zu ermitteln”).