Das BGer bestätigt seine Rechtsprechung, wonach der Lauf der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche aus vertragswidriger Körperverletzung (OR 127) mit dem pflichtwidrigen Verhalten beginnt, und nicht erst mit dem Eintritt des Schadens:
“Durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung als Beginn der Verjährung werden einerseits Wertungsdiskrepanzen zum ausservertraglichen Haftpflichtrecht vermieden. Andererseits erweist sich der vertragliche Schadenersatzanspruch als Folge des nicht vertragsgemässen Verhaltens der Gegenpartei. Das Recht, von dieser die Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu verlangen — das heisst im konkreten Fall: für die dem damaligen Wissensstand entsprechenden Schutzmassnahmen bei Arbeiten mit Asbest zu sorgen -, wird bereits in dem Moment fällig, in dem die allfällige Pflichtverletzung erfolgt (vgl. BGE 106 II 134 E. 2d S. 139). Ab diesem Zeitpunkt kann der Gläubiger vom Schuldner Ersatz für den aus der Pflichtverletzung entstandenen Schaden verlangen. Insgesamt besteht für das Bundesgericht kein Anlass, von seiner Rechtsprechung zum Beginn der Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche abzuweichen.”
Vorliegend ging es um Schadenersatzansprüche infolge einer Asbesterkrankung. Wenn, wie hier, das Bestehen eines Schadens erst nach Ablauf der Verjährungsfrist überhaupt feststellbar ist, muss nach Ansicht des BGer der Gesetzgeber eine Lösung finden.