4A_459/2010: Unterliegen zu einem erheblichen Teil (OR 271a I e 1): Bestand des Mietverhältnis gewichtiger als Modalitäten (amtl. Publ.)

Nach OR 271a I e Ziff. 1 kann die Kündi­gung des Ver­mi­eters ange­focht­en wer­den, falls sie “vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines mit dem Mietver­hält­nis zusam­men­hän­gen­den Schlich­tungs- oder Gerichtsver­fahrens [aus­ge­sprochen wird], in dem der Ver­mi­eter […] zu einem erhe­blichen Teil unter­legen ist”. Im vor­liegen­den Fall hat­te die Vorin­stanz angenom­men, der Ver­mi­eter sei (im Urteil 4A_207/2007) nicht zu einem erhe­blichen Teil unter­legen, so dass die Sper­rfrist nicht aus­gelöst wor­den sei.

Das BGer heisst die dage­gen gerichtete Beschw­erde gut. Das Kri­teri­um des Unter­liegens des Ver­mi­eters zu einem erhe­blichen Teil dürfe nicht allzu eng aus­gelegt wer­den; nach der Lehre sei ein Unter­liegen von 1/3 bis 1/4 aus­re­ichend, wobei die  mass­ge­blichen Anträge der Ver­mi­eter­schaft und der Entscheid zu ver­gle­ichen sind und die objek­tive oder sub­jek­tive Erhe­blichkeit des Stre­it­ge­gen­standes zu eben­so zu berück­sichti­gen sind wie das vor­prozes­suale Ver­hal­ten der Parteien und deren Möglichkeit zur Abschätzung der Prozes­saus­sicht­en. In jedem Fall dürfe aber das Obsiegen des Mieters nicht bloss mar­gin­al sein.

Vor diesem Hin­ter­grund betra­chtete es das Unter­liegen des Ver­mi­eters im erwäh­n­ten Urteil als “erhe­blich”. Es ging dabei zur Haupt­sache um die Frage, ob zwis­chen den Parteien ein Mietver­trag bestand, was das Bun­des­gericht ent­ge­gen dem Antrag des Ver­mi­eters bejaht hat­te. Die Modal­itäten des Ver­trages sind im Ver­gle­ich von unter­ge­ord­neter Bedeu­tung. Zusät­zliche, von der Vorin­stanz nicht bez­if­ferte Schaden­er­satzbegehren kon­nten dabei kein der­ar­tiges Übergewicht erlan­gen, dass das Obsiegen in der Kern­frage des Prozess­es als Uner­he­blichkeit erscheinen. Eine rein quan­ti­ta­tive Beurteilung nach Obsiegen und Unter­liegen gemessen am Gesamt­stre­itwert ist nicht angemessen.