Nach OR 271a I e Ziff. 1 kann die Kündigung des Vermieters angefochten werden, falls sie “vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens [ausgesprochen wird], in dem der Vermieter […] zu einem erheblichen Teil unterlegen ist”. Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz angenommen, der Vermieter sei (im Urteil 4A_207/2007) nicht zu einem erheblichen Teil unterlegen, so dass die Sperrfrist nicht ausgelöst worden sei.
Das BGer heisst die dagegen gerichtete Beschwerde gut. Das Kriterium des Unterliegens des Vermieters zu einem erheblichen Teil dürfe nicht allzu eng ausgelegt werden; nach der Lehre sei ein Unterliegen von 1/3 bis 1/4 ausreichend, wobei die massgeblichen Anträge der Vermieterschaft und der Entscheid zu vergleichen sind und die objektive oder subjektive Erheblichkeit des Streitgegenstandes zu ebenso zu berücksichtigen sind wie das vorprozessuale Verhalten der Parteien und deren Möglichkeit zur Abschätzung der Prozessaussichten. In jedem Fall dürfe aber das Obsiegen des Mieters nicht bloss marginal sein.
Vor diesem Hintergrund betrachtete es das Unterliegen des Vermieters im erwähnten Urteil als “erheblich”. Es ging dabei zur Hauptsache um die Frage, ob zwischen den Parteien ein Mietvertrag bestand, was das Bundesgericht entgegen dem Antrag des Vermieters bejaht hatte. Die Modalitäten des Vertrages sind im Vergleich von untergeordneter Bedeutung. Zusätzliche, von der Vorinstanz nicht bezifferte Schadenersatzbegehren konnten dabei kein derartiges Übergewicht erlangen, dass das Obsiegen in der Kernfrage des Prozesses als Unerheblichkeit erscheinen. Eine rein quantitative Beurteilung nach Obsiegen und Unterliegen gemessen am Gesamtstreitwert ist nicht angemessen.