In dem zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil 5A_645/2010 vom 27. Dezember 2010 äussert sich das Bundesgericht zur Legitimation von Dritten zur Vormundschaftsbeschwerde nach Art. 420 Abs. 1 (i.V.m. 367 Abs. 3) ZGB: Grundsätzlich sind nur nahestehende Personen beschwerdeberechtigt, wenn sie sich ausschliesslich auf die Wahrung von Interessen des Schutzbedürftigen berufen (E. 3.5). Das erforderliche Näheverhältnis kann jedoch auch über eine geschäftliche Beziehung vermittelt werden (E. 3.6).
Im beurteilten Sachverhalt hatte eine Bank, die Vermögenswerte des Verbeiständigten verwahrte, eine Vormundschaftsbeschwerde eingereicht, weil der Beistand das Guthaben saldieren und auf ein Konto bei einer anderen Bank übertragen liess. Sie berief sich dabei allein auf die Wahrung von Fremdinteressen aufgrund der geschäftlichen Beziehung zwischen dem Verbeiständeten und der zuständigen Bankangestellten; Eigeninteressen machte sie nicht geltend. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Nach einem Überblick über die verschiedenen für die Auslegung massgeblichen Elemente (E. 3.4.1–2, E. 3.4.4–5) und über die Standpunkte der Doktrin (E. 3.4.3) hält das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdelegitimation im Rahmen von Art. 420 ZGB auf nahestehende Personen zu beschränken ist, sofern der Drittbeschwerdeführer nur die Wahrung von Interessen des Schutzbedürftigen und keine eigenen Interessen geltend macht (E. 3.5):
3.5 […] rechtfertigt es sich aber, die Legitimation auf Personen einzuschränken, welche den Schutzbedürftigen gut kennen und die sich damit in berechtigter Weise für dessen Wohl verantwortlich fühlen dürfen und besonders geeignet erscheinen, seine Bedürfnisse und Wünsche auszudrücken. Nur sie verfolgen denn auch in der Regel den Gang der vormundschaftlichen Handlungen näher und geraten nicht bloss zufällig oder im Einzelfall mit ihnen in Berührung. […] Mit der Vormundschaftsbeschwerde können zudem nicht nur Mündelinteressen, sondern auch Eigeninteressen des Drittbeschwerdeführers gewahrt werden […]. Hier genügt die Berufung auf Interessen, die im Rahmen der umstrittenen vormundschaftlichen Handlung hätten berücksichtigt werden müssen und insoweit schutzwürdig sind. Solche Interessen können auch Personen geltend machen, die dem Schutzbedürftigen nicht nahestehen.
Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin nicht substantiiert nachgewiesen, dass ein langjähriges Vertrauensverhältnis bestand. Allerdings ist es laut Bundesgericht nicht undenkbar, dass eine Bank bzw. der zuständige Bankangestellte eine nahestehende und damit beschwerdelegitimierte Person ist. Denn das Näheverhältnis kann auch über den Beruf derjenigen Person vermittelt werden, welche Vormundschaftsbeschwerde führen will:
3.6 […] Eine genügende Nähebeziehung wird bei einer blossen Konto- und Depotführung ohne besonders engen Kontakt allerdings nicht angenommen werden dürfen. Hingegen kommen Fälle intensiverer Begleitung vor, bei denen die Qualifikation der Bank bzw. des zuständigen Bankangestellten als nahestehende Person nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Dies kann etwa der Fall sein bei einer langjährigen und umfassenden Finanzplanung für die betroffene Person und ihre Angehörigen (z.B. Nachfolgeregelung). […] Zu beachten ist des Weiteren, dass die Beziehung in der Regel über einen bestimmten Bankangestellten vermittelt wird. Ob sich die Bank diese Beziehung zurechnen lassen kann, um selber Beschwerde führen zu können, braucht an dieser Stelle jedoch ebenfalls nicht entschieden zu werden.