Das Bundesgericht äussert sich in dem zur amtlichen Publikation vorgesehen Urteil 6B_844/2010 vom 25. Januar 2011 (sowie im Urteil 645/2010 vom 25. Januar 2011) zur Strafbarkeit gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a PBG (“Schwarzfahren”).
Nach dem Bundesgericht macht sich nicht strafbar, wer auf einer Strecke, wo die Tickets selbst zu entwerten sind, keinen Fahrausweis löst. Denn der Wortlaut von Art. 57 Abs. 1 lit. a PBG normiert, dass derjenige zu bestrafen ist, der ohne gültigen Fahrausweis ein Fahrzeug auf einer Strecke benützt, auf der sie oder er den Fahrausweis selbst hätte entwerten müssen.
Im vorliegenden Fall war die Schwarzfahrerin aber nicht auf einer Strecke unterwegs, auf der sie “den Fahrausweis selbst hätte entwerten müssen”. Die Billets für die betreffende Fahrstrecke können dem Automaten bereits mit einem Gültigkeitsvermerk entnommen werden und sind daher nicht extra durch den Fahrgast abzustempeln.
Ein Kurzkommentar zum französisch-sprachigen Entscheid findet sich in der NZZ (siehe auch die Zusammenfassung bei strafprozess.ch).