4A_496/2010: keine verbotene Kapitalrückgewähr bei Tilgung einer Aktionärsschuld mit Mittel aus Barliberierung

Das BGer qual­i­fiziert die Zahlung fäl­liger Forderun­gen an Aktionäre aus Mit­teln, die aus ein­er Bar­liberierung stam­men, im Ein­klang mit sein­er beste­hen­den Recht­sprech­nung (zB BGE 87 II 169) nicht als ver­botene Kap­i­tal­rück­gewähr (OR 680 II).

Entschei­dend ist mit Blick auf Art. 680 Abs. 2 OR mithin nicht die Art und Weise, wie das Geld an den Aktionär gelangt, son­dern dass damit eine reale Schuld der Gesellschaft gegenüber dem Aktionär beglichen wird. […] Erfol­gt die Leis­tung auf eine aus­gewiesene (und nicht bloss fik­tive) Gesellschaftss­chuld hin, wird nicht Eigenkap­i­tal zurück­er­stat­tet, son­dern Fremd­kap­i­tal zurück­bezahlt (was selb­st dann gilt, wenn es um die Rück­zahlung eines sog. “kap­i­taler­set­zen­den Dar­lehens” geht, wird doch eine Umqual­i­fika­tion von Fremd- in Eigenkap­i­tal im Aktien­recht grund­sät­zlich abgelehnt.”