Das BGer qualifiziert die Zahlung fälliger Forderungen an Aktionäre aus Mitteln, die aus einer Barliberierung stammen, im Einklang mit seiner bestehenden Rechtsprechnung (zB BGE 87 II 169) nicht als verbotene Kapitalrückgewähr (OR 680 II).
“Entscheidend ist mit Blick auf Art. 680 Abs. 2 OR mithin nicht die Art und Weise, wie das Geld an den Aktionär gelangt, sondern dass damit eine reale Schuld der Gesellschaft gegenüber dem Aktionär beglichen wird. […] Erfolgt die Leistung auf eine ausgewiesene (und nicht bloss fiktive) Gesellschaftsschuld hin, wird nicht Eigenkapital zurückerstattet, sondern Fremdkapital zurückbezahlt (was selbst dann gilt, wenn es um die Rückzahlung eines sog. “kapitalersetzenden Darlehens” geht, wird doch eine Umqualifikation von Fremd- in Eigenkapital im Aktienrecht grundsätzlich abgelehnt.”