Der Beschwerdeführer hatte vor dem Bezirksgericht Bremgarten auf Zahlung einer Genugtuung geklagt. Das Verfahren wurde in der Folge auf die Frage der Haftung beschränkt. Die Klage wurde abgewiesen. Vor OGer AG stellte der Beschwerdeführer das Begehren, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegner für den Schaden haften, und das Verfahren sei auf die Frage der Haftung zu beschränken. Das OGer trat auf darauf nicht ein: Es handle sich um ein Feststellungsbegehren, doch fehle ein Feststellungsinteresse.
Diese Auslegung des Rechtsbegehrens beurteilt das BGer jetzt als willkürlich. Da es vor dem Bezirksgericht Bremgarten und dann vor dem OGer nur um den Grundsatz der Haftung ging, konnte in seiner Appellation kein Leistungsbegehren gestellt werden; Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war nur die Frage, ob das Bezirksgericht Bremgarten die Haftung zu Unrecht verneint hatte. Deshalb durfte das Rechtsbegehren nicht dahingehend ausgelegt werden, die Leistungsklage sei durch eine Feststellungsklage ersetzt worden:
“Der Beschwerdeführer formulierte sein Hauptbegehren nur deshalb wie ein Feststellungsbegehren, weil er der Auffassung war, im auf die Vorfrage der Haftung beschränkten Verfahren sei gar kein anderes Rechtsbegehren möglich. Der Beschwerdeführer wollte aber an seiner Leistungsklage festhalten. Dies zeigt sein Eventualbegehren, das er als Leistungsbegehren formuliert und für den Fall gestellt hat, dass das Verfahren nicht auf die Frage der Haftung sowie der Haftungsquote beschränkt sein sollte. Indem die Vorinstanz das Hauptbegehren des Beschwerdeführers als eigentliches Feststellungsbegehren qualifizierte und mangels Nachweises eines Feststellungsinteresses auf die Appellation nicht eintrat, hat sie das Rechtsbegehren offensichtlich treuwidrig ausgelegt und somit willkürlich gegen den Dispositionsgrundsatz des § 75 Abs. 2 ZPO/AG verstossen.”