Nach ZGB 602 III kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben “bis zur Teilung” für die Erbengemeinschaft eine Vertretung (Erbenvertreter) bestellen. Im vorliegenden Urteil schützt das BGer ein Urteil des KGer SG als nicht willkürlich, das festhielt, “bis zur Teilung” meine “bis zum Abschluss der Teilung”, also bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft. Dieser Zeitpunkt könne auch nach einem Erbteilungsurteil liegen.
Bei Teilungsklagen muss in jedem Einzelfall entschieden werden, ob das Gericht die Teilung selbst verfügt (Gestaltungsurteil) oder lediglich die Art und Weise der Teilung bestimmt, die Durchführung der Teilung aber den Beteiligten oder einer anderen Behörde überlässt (Leistungs- oder Feststellungsurteil). Wenn sich das Erbteilungsgericht darauf beschränkt, die Voraussetzung für eine spätere Erbteilung zu schaffen, ist der Zeitpunkt der späteren Erbteilung für die Aufhebung der Erbengemeinschaft massgebend.
“Gestützt auf die Rechtsprechung und Lehre durfte das Kantonsgericht willkürfrei annehmen, trotz gerichtlichem Erbteilungsurteil bestehe nach wie vor eine Erbengemeinschaft, der ein Erbenvertreter bestellt werden könne. Das Dispositiv des Erbteilungsurteils, dessen Tragweite anhand der Erwägungen zu klären ist […], lässt daran keine Zweifel aufkommen.”
Allerdings ist es möglich, dass die Erben die Erbengemeinschaft zur Verfolgung eines gemeinschaftlichen Zwecks in eine einfache Gesellschaft umgewandelt haben. Diesfalls wurde die Erbengemeinschaft formlos in eine einfache Gesellschaft überführt. Eine Erbenvertretung kann dann nicht mehr angeordnet werden. Allerdings ist eine fortgesetzte Erbengemeinschaft nicht zwingend eine einfache Gesellschaft, so dass eine Erbenvertretung — mit Zurückhaltung — auch für eine fortgesetzte Erbengemeinschaft angeordnet werden kann.