In dem Urteil 6B_660/2010 und 6B_661/2010 vom 8. Februar 2011 findet sich einer der wenigen bundesgerichtlichen Entscheide zu den Strafbestimmungen im Tierschutzgesetz (TSchG). Die zwei miteinander verheirateten Beschwerdeführer waren von der Vorinstanz wegen mehrfacher Tierquälerei durch Vernachlässigung ihrer 60 Katzen und mehrfacher Übertretung des Tierschutzgesetzes gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a und 28 Abs. 1 lit. a und b TSchG schuldig gesprochen worden, weil sie die gesetzlichen Anforderungen an die Grösse von Gehegen, die Beleuchtung, das Raumklima, die angemessene Reinigung und der Anzahl von Kotschalen nicht eingehalten hatten.
Der Ehemann brachte vor, “er habe mit der Pflege der Katzen nichts zu tun gehabt”, sondern nur gelegentliche Hilfeleistungen erbracht, die nicht mit der Haltung und Betreuung der Tiere zusammenhingen. Er könne daher mangels Garantenstellung kein Täter des Unterlassungsdeliktes nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Tierquälerei) sein. Danach ist u.a. strafbar, wer ein Tier vernachlässigt. Der Begriff des Vernachlässigens wird weder in der Botschaft über ein Tierschutzgesetz noch in der Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetzes definiert. Er ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm verpflichtet jeden, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren.
Nach dem Bundesgericht bildet der Begriff des Betreuers einen Auffangtatbestand für jene Fälle, in denen eine Person zwar nicht Halter ist, aber dennoch eine solche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier hat, so dass ihr zwangsläufig die Funktionen für die angemessene Sorge des Tieres nach Art. 6 Abs. 1 TSchG zukommen (E. 1.2.2). Es sieht in dem Beschwerdeführer einen Betreuer in diesem Sinne und führt aus:
1.2.3 Die in der Tierschutzverordnung konkretisierten Pflichten, welche insbesondere hinsichtlich der (Kranken)pflege in den Grundzügen bereits in Art. 6 Abs. 1 TSchG enthalten sind, treffen auch den Betreuer eines Tieres. Nicht entscheidend ist, dass Art. 5 Abs. 2 TSchV als Verantwortlichen für die Krankenpflege bloss den Halter nennt. Der Kreis derjenigen, welche für das Wohlergehen eines Tieres zu sorgen haben, ist unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 TSchG weit auszulegen und erstreckt sich auch auf den Betreuer.
5.2 […] Das Gesetz formuliert den Täterkreis offen (“wer”). Als Täter fällt insbesondere der in Art. 6 Abs. 1 TSchG genannte Betreuer in Betracht, der die in der Tierschutzverordnung konkretisierten Vorschriften der Tierhaltung (etwa betreffend Ernährung, Pflege, Beschäftigung, Bewegungsfreiheit und Unterkunft der Tiere) zu beachten hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers obliegt die Pflicht, den Tieren eine angemessene Unterkunft zur Verfügung zu stellen und sie bei Krankheit zu pflegen, nicht bloss dem Halter. Auch der Betreuer trägt nach dem Wortlaut des Tierschutzgesetzes die Verantwortung für die notwendige Unterkunft (vgl. Art. 6 Abs. 1 TSchG).
Auch die weiteren Rügen der beiden Beschwerdeführer werden vom Bundesgericht verworfen. So dringen sie mit ihren Argumenten gegen die vorinstanzliche Auslegung der zahlreichen missachteten Vorschriften in der TSchV und den zugehörigen Anhängen betreffend die Mindestanforderungen an die Tierhaltung nicht durch.