Das Urteil 6B_770/2010 vom 28. Februar 2011 befasst sich im Wesentlichen mit dem subjektiven Tatbestand einer Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (SBG), liefert aber auch aufschlussreiche Ausführungen zur Verjährung von nebenstrafrechtlichen Taten.
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Organisierens oder gewerbsmässiges Betreibens von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SGB. Der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer einer GmbH, welche den Spielsalon betrieb und die Eigentümerin der Automaten war, sachverhaltsirrtümlich angenommen, die drei Automaten seien korrekt bewilligt gewesen. Er hätte seinen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, wenn er bei Antritt seiner Stellung als Geschäftsführer – entsprechend den ihm in dieser Funktion obliegenden Pflichten – die Bewilligungen geprüft hätte. Seinen Einwand, angesichts eines „geschlossenen behördlichen Kontrollsystems habe er darauf vertrauen dürfen, dass mangels Beanstandungen durch die Behörden alles in Ordnung sei, zumal die fraglichen Geräte schon seit langer Zeit im Salon aufgestellt gewesen und von den Behörden nie beanstandet worden seien“, weist das Bundesgericht zurück:
2.3.3 Wohl hat die für den Betrieb der Automaten verantwortliche Person nicht zu prüfen, ob die behördlichen Kontrollen fehlerfrei erfolgten. Sie hat aber die nach Massgabe des anwendbaren Rechts erforderlichen Bewilligungen einzuholen und im Falle der Übernahme der Funktion eines „Geschäftsführers“ eines Spielsalons zu prüfen, ob die erforderlichen Bewilligungen vorhanden sind. […] Die genannten Pflichten bestehen unabhängig von allfälligen behördlichen Kontrollen, welch letztere gerade auch dazu dienen, die Einhaltung der Bewilligungspflichten zu überprüfen. Dass im Rahmen von Kontrollen in der Vergangenheit offenbar keine Beanstandungen erfolgt waren, lässt allenfalls mit der Vorinstanz den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe annehmen dürfen, dass alles in Ordnung sei, was Eventualvorsatz ausschliesst. […]
Ferner folgt das Bundesgericht dem Einwand nicht, die Übertretungen des SBG seien verjährt, und äussert sich zur Verjährung von Widerhandlungen gegen Bestimmungen gegen das Nebenstrafrecht. Die Bestimmungen über die Verjährung sind durch die Teilrevision des StGB betreffend das Verjährungsrecht geändert (vgl. BG vom 5. Oktober 2001, AS 2002, S. 2993, 3146) und im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des StGB in das neue Recht übernommen worden (vgl. BG vom 13. Dezember 2002, AS 2002, 3459 ff.). Die hier erfüllte Übertretung verjährt gemäss Art. 57 Abs. 2 SBG, einer lex specialis gegenüber Art. 11 Abs. 1 VStrR, nach fünf Jahren.
5.2 […] Danach würde die Verjährungsfrist für Übertretungen im Sinne des Spielbankengesetzes das Doppelte, also zehn Jahre, betragen (Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB), während sie für Vergehen im Sinne des Spielbankengesetzes mangels einer Spezialregelung in diesem Gesetz nach den allgemeinen Regeln lediglich sieben Jahre beträgt. Es kann indessen nicht sein, dass für Übertretungen eine längere Verjährungsfrist gilt als für nach dem gleichen Gesetz zu ahndende Vergehen. Führt die Regelung von Art. 333 Abs. 6 StGB im Nebenstrafrecht dazu, dass für Übertretungen eine längere Verjährungsfrist als für Vergehen des selben Gesetzes gelten würde, reduziert sich die für die Übertretungen geltende Verjährungsfrist entsprechend (BGE 134 IV 328 E. 2.1). Die Verjährungsfrist für Übertretungen im Sinne des Spielbankengesetzes beträgt daher gleich wie die Verjährungsfrist für die Vergehen im Sinne dieses Gesetzes sieben Jahre.
5.3 Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein. […] Die Strafverfügung der Verwaltung im Bundesverwaltungsstrafverfahren (Art. 70 VStrR), der ein Strafbescheid (Art. 64 VStrR) vorangeht, gilt verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB beziehungsweise Art. 70 Abs. 3 aStGB (BGE 133 IV 112 E. 9.4.4). Die Verjährung hört allerdings nur mit der Ausfällung eines Entscheids auf, durch welchen der Beschuldigte verurteilt wird; soweit ein Freispruch erfolgt, läuft die Verjährung weiter (BGE 134 IV 328 E. 2.1). Auch bei Übertretungen tritt die Verfolgungsverjährung nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr ein (BGE 135 IV 196 E. 2).