6B_770/2010: Fahrlässige Übertretung des SBG; Verjährung von Taten nach Nebenstrafrecht

Das Urteil 6B_770/2010 vom 28. Feb­ru­ar 2011 befasst sich im Wesentlichen mit dem sub­jek­tiv­en Tatbe­stand ein­er Wider­hand­lung gegen das Spiel­bankenge­setz (SBG), liefert aber auch auf­schlussre­iche Aus­führun­gen zur Ver­jährung von neben­strafrechtlichen Taten.

Das Bun­des­gericht bestätigte die Verurteilung wegen eines fahrläs­si­gen Organ­isierens oder gewerb­smäs­siges Betreibens von Glücksspie­len ausser­halb konzes­sion­iert­er Spiel­banken gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SGB. Der Beschw­erde­führer habe als Geschäfts­führer ein­er GmbH, welche den Spiel­sa­lon betrieb und die Eigen­tümerin der Auto­mat­en war, sachver­halt­sir­rtüm­lich angenom­men, die drei Auto­mat­en seien kor­rekt bewil­ligt gewe­sen. Er hätte seinen Irrtum bei pflicht­gemäss­er Vor­sicht ver­mei­den kön­nen, wenn er bei Antritt sein­er Stel­lung als Geschäfts­führer – entsprechend den ihm in dieser Funk­tion obliegen­den Pflicht­en – die Bewil­li­gun­gen geprüft hätte. Seinen Ein­wand, angesichts eines „geschlosse­nen behördlichen Kon­troll­sys­tems habe er darauf ver­trauen dür­fen, dass man­gels Bean­stan­dun­gen durch die Behör­den alles in Ord­nung sei, zumal die fraglichen Geräte schon seit langer Zeit im Salon aufgestellt gewe­sen und von den Behör­den nie bean­standet wor­den seien“, weist das Bun­des­gericht zurück:

2.3.3 Wohl hat die für den Betrieb der Auto­mat­en ver­ant­wortliche Per­son nicht zu prüfen, ob die behördlichen Kon­trollen fehler­frei erfol­gten. Sie hat aber die nach Mass­gabe des anwend­baren Rechts erforder­lichen Bewil­li­gun­gen einzu­holen und im Falle der Über­nahme der Funk­tion eines „Geschäfts­führers“ eines Spiel­sa­lons zu prüfen, ob die erforder­lichen Bewil­li­gun­gen vorhan­den sind. […] Die genan­nten Pflicht­en beste­hen unab­hängig von allfäl­li­gen behördlichen Kon­trollen, welch let­ztere ger­ade auch dazu dienen, die Ein­hal­tung der Bewil­li­gungspflicht­en zu über­prüfen. Dass im Rah­men von Kon­trollen in der Ver­gan­gen­heit offen­bar keine Bean­stan­dun­gen erfol­gt waren, lässt allen­falls mit der Vorin­stanz den Schluss zu, der Beschw­erde­führer habe annehmen dür­fen, dass alles in Ord­nung sei, was Even­tu­alvor­satz ausschliesst. […]

Fern­er fol­gt das Bun­des­gericht dem Ein­wand nicht, die Übertre­tun­gen des SBG seien ver­jährt, und äussert sich zur Ver­jährung von Wider­hand­lun­gen gegen Bes­tim­mungen gegen das Neben­strafrecht. Die Bes­tim­mungen über die Ver­jährung sind durch die Teil­re­vi­sion des StGB betr­e­f­fend das Ver­jährungsrecht geän­dert (vgl. BG vom 5. Okto­ber 2001, AS 2002, S. 2993, 3146) und im Rah­men der Revi­sion des All­ge­meinen Teils des StGB in das neue Recht über­nom­men wor­den (vgl. BG vom 13. Dezem­ber 2002, AS 2002, 3459 ff.). Die hier erfüllte Übertre­tung ver­jährt gemäss Art. 57 Abs. 2 SBG, ein­er lex spe­cialis gegenüber Art. 11 Abs. 1 VStrR, nach fünf Jahren.

5.2 […] Danach würde die Ver­jährungs­frist für Übertre­tun­gen im Sinne des Spiel­bankenge­set­zes das Dop­pelte, also zehn Jahre, betra­gen (Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB), während sie für Verge­hen im Sinne des Spiel­bankenge­set­zes man­gels ein­er Spezial­regelung in diesem Gesetz nach den all­ge­meinen Regeln lediglich sieben Jahre beträgt. Es kann indessen nicht sein, dass für Übertre­tun­gen eine län­gere Ver­jährungs­frist gilt als für nach dem gle­ichen Gesetz zu ahn­dende Verge­hen. Führt die Regelung von Art. 333 Abs. 6 StGB im Neben­strafrecht dazu, dass für Übertre­tun­gen eine län­gere Ver­jährungs­frist als für Verge­hen des sel­ben Geset­zes gel­ten würde, reduziert sich die für die Übertre­tun­gen gel­tende Ver­jährungs­frist entsprechend (BGE 134 IV 328 E. 2.1). Die Ver­jährungs­frist für Übertre­tun­gen im Sinne des Spiel­bankenge­set­zes beträgt daher gle­ich wie die Ver­jährungs­frist für die Verge­hen im Sinne dieses Geset­zes sieben Jahre.

5.3 Ist vor Ablauf der Ver­jährungs­frist ein erstin­stan­zlich­es Urteil ergan­gen, so tritt die Ver­jährung nicht mehr ein. […] Die Strafver­fü­gung der Ver­wal­tung im Bun­desver­wal­tungsstrafver­fahren (Art. 70 VStrR), der ein Straf­bescheid (Art. 64 VStrR) vor­ange­ht, gilt ver­jährungsrechtlich als erstin­stan­zlich­es Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB beziehungsweise Art. 70 Abs. 3 aSt­GB (BGE 133 IV 112 E. 9.4.4). Die Ver­jährung hört allerd­ings nur mit der Aus­fäl­lung eines Entschei­ds auf, durch welchen der Beschuldigte verurteilt wird; soweit ein Freis­pruch erfol­gt, läuft die Ver­jährung weit­er (BGE 134 IV 328 E. 2.1). Auch bei Übertre­tun­gen tritt die Ver­fol­gungsver­jährung nach einem erstin­stan­zlichen Urteil nicht mehr ein (BGE 135 IV 196 E. 2).