Änderung der Finanzhaushaltverordnung

Der Bun­desrat hat heute eine Änderung der Finanzhaushaltverord­nung (FHV) beschlossen. Mit der Änderung wird das Bun­des­ge­setz über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Hand­lungs­fähigkeit in ausseror­dentlichen Lagen im Bere­ich des Kred­itrechts umge­set­zt, das die Dringlichkeits­befug­nisse des Bun­desrates konkretisiert und ein­schränkt. Sowohl dieses Bun­des­ge­setz als auch die rev­i­dierte FHV wer­den am 1. Mai 2011 in Kraft treten.

Das Gesetz ändert als soge­nan­nter Man­tel­er­lass das Regierungs- und Ver­wal­tung­sor­gan­i­sa­tion­s­ge­setz (RVOG), das Par­la­ments­ge­setz (ParlG) sowie das Finanzhaushalt­ge­setz (FHG). Die Änderung des FHG sieht ins­beson­dere vor, dass der Bun­desrat auch bei gross­er Dringlichkeit über Verpflich­tungs- und Voran­schlagskred­ite grund­sät­zlich nur mit Zus­tim­mung der Finanzdel­e­ga­tion der eid­genös­sis­chen Räte beschliessen darf. Eine Aus­nahme bilden Kred­itüber­schre­itun­gen unter 5 Mil­lio­nen Franken am Ende des Jahres. Die Änderung der FHV set­zt diese kred­itrechtlichen Neuord­nung um.