Der Bundesrat hat am 4. März 2011 die Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts verabschiedet. Das revidierte Bürgerrechtsgesetz (BüG) ist abgestimmt auf das neue Ausländersgesetzes (AuG) und verfolgt u.a. folgende Ziele:
- Erfolgreiche Integration: Es können nur noch Ausländer um Einbürgerung ersuchen, die bereits eine Niederlassungsbewilligung (“Ausweis C”) erlangt haben. Sie müssen daneben weitere Voraussetzungen erfüllen, wie z.B. Respektierung der Bundesverfassung (BV), Kenntnis einer Landessprache, Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung.
- Anreiz für Integration: Wer sich besser integriert als andere, kann schon nach acht Jahren um eine Einbürgerung ersuchen, wenn er bereits eine Niederlassungsbewilligung hat, die in Ausnahmefällen nach fünf Jahren erworben werden kann.
- Harmonisierung der Aufenthaltsfrist bei Wohnsitzwechsel: Nach einem Wohnsitzwechsel sollen die kantonalen und kommunalen Wohnsitzfristen maximal drei Jahre betragen. Die Gemeinde, in der das Einbürgerungsgesuch eingereicht worden ist, soll bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens zuständig bleiben.
- Verbesserter Datenaustausch und Verfahrensvereinfachungen: Es soll ein verbesserter Datenaustausch unter den für den Vollzug des BüG zuständigen Behörden und anderen Behörden ermöglicht werden. Zudem ist ein schweizweit einheitlicher Verfahrensablauf bei der Zusammenarbeit mit dem Bund vorgesehen; die Kompetenzen von Bund und Kantonen werden genauer festgelegt.