In dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 1C_510/2010 vom 24. März 2011 heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Gesuchs um Entschädigung und Genugtuung nach dem Art. 11 Abs. 3 aOHG. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republiken Österreich und Philippinen; sie wohnt seit 2001 in der Schweiz. Drei Jahre später wurde sie Opfer eines Raubüberfalls in Manila (Philippinen), wobei sie eine Schussverletzung erlitt. Sie machte geltend, dass sie etwa einen Monat später mit der Schweizer Vertretung in Manila über den Überfall gesprochen habe, sie aber nicht über ihre Ansprüche auf Opferhilfe informiert worden sei. Die von der Vorinstanz angenommene Verwirkung der Ansprüche, die sie nicht innerhalb der zweijährigen Frist nach Art. 16 Abs. 3 aOHG geltend gemacht habe, könne ihr deshalb nicht entgegengehalten werden.
Zunächst legt das Bundesgericht dar, warum die Beschwerdeführerin, auch wenn sie nicht über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfüge, grundsätzlich Opferhilfe beanspruchen kann, sofern auch alle anderen Voraussetzungen gegeben seien. Die Beschwerdeführerin sei als österreichische Staatsangehörige aufgrund des Freizügigkeitsabkommens (FZA) wie eine schweizerische Staatsangehörige zu behandeln (E. 3.2.1 f.):
3.2.1 […] Gemäss Art. 2 FZA werden die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert (Nichtdiskriminierung). […] Soweit das Diskriminierungsverbot gilt, ist es den Vertragsstaaten verwehrt, die Gewährung eines Rechts an eine Person, die sich in einer durch das Freizügigkeitsabkommen geregelten Situation befindet, von der Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates abhängig zu machen. […] Im Fall Cowan hat der EuGH in Anwendung des allgemeinen Diskriminierungsverbots (Art. 7 EWG-Vertrag) entschieden, die Gewährung der staatlichen Entschädigung des Schadens infolge einer Gewalttat dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Person, der das Gemeinschaftsrecht insbesondere die Einreise als Dienstleistungsempfänger garantiere, Inhaber einer Fremdenkarte oder Angehörige eines Staates sei, der ein Gegenseitigkeitsabkommen mit diesem Mitgliedstaat geschlossen hat (Urteil des EuGH vom 2. Februar 1989 186/87 Cowan, Slg. 1989 195 Randnr. 20; […]).
3.2.2 […] Die Opferhilfe ist geeignet, die Mobilität innerhalb der Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu erleichtern. Sie stellt demnach eine soziale Vergünstigung nach Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA dar. Es gilt das Diskriminierungsverbot nach Art. 2 FZA. Für das Recht auf Opferhilfe folgt daraus, dass kein Unterschied zwischen Schweizer Staatsangehörigen und den Angehörigen der Vertragsstaaten gemacht werden darf […]. Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens sind hinsichtlich der Opferhilfe Angehörige der Vertragsstaaten Schweizer Staatsangehörigen gleichzustellen. […]
Anschliessend weist das bundesgerichtliche Urteil darauf hin, dass die Botschaften aufgrund der “Weisung des Bundesamtes für Justiz an die schweizerischen Vertretungen im Ausland betreffend die Hilfe an Opfer von Straftaten” vom 14. April 2000 verpflichtet seien, Opfer von Straftaten über ihre Ansprüche zu informieren. Ein Opfer muss sich daher die Verwirkungsfrist nach Treu und Glauben nicht entgegenhalten lassen, wenn es von den Behörden unter Verletzung ihrer gesetzlichen Informationspflichten nicht über die ihm aufgrund des Opferhilfegesetzes zustehenden Ansprüche informiert wurde, denn die Aufklärungspflichten bilden im System der Opferhilfe das Korrelat zur relativ kurzen Verwirkungsfrist (…):
4.3 Eine ausdrückliche gesetzliche Informationspflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 aOHG und Art. 6 Abs. 1 aOHG für die Beratungsstellen und die Polizei anlässlich der ersten Einvernahme. Indessen können auch Weisungen der administrativen Aufsichtsbehörden eine Aufklärungspflicht begründen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Mai 2000 H 199/99 E. 3b). Die in Frage stehenden Weisungen wurden zwar formell vom EJPD bzw. vom Bundesamt für Justiz erlassen. Doch ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 14. April 2000 an die Botschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland, dass das Bundesamt für Justiz “in enger Zusammenarbeit mit dem Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Informationsbroschüre für die Opfer von Straftaten und ihre Angehörigen verfasst sowie Weisungen zu Ihren Handen ausgearbeitet hat”. Insoweit handelt es sich durchaus um eine Informationspflicht begründende Weisungen der administrativen Aufsichtsbehörde. Die Weisungen haben zum Ziel, dass Personen mit Anspruch auf Opferhilfe über ihre Rechte informiert werden. […] Besteht aufgrund der Weisungen eine Informationspflicht der Vertretung gegenüber Schweizer Staatsangehörigen, muss das im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens aufgrund des Diskriminierungsverbots auch gegenüber Angehörigen der Vertragsstaaten gelten (E. 3.2).
Im vorliegenden Fall bedurfte der Sachverhalt weiterer Abklärungen, ob die Schweizer Vertretung überhaupt Anlass hatte, der Beschwerdeführerin die notwendigen Informationen zukommen zu lassen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.