Das BGer bestätigt die Auffassung des BVGer,
“dass bei der Gewährs- und Leumundsprüfung verschiedene Elemente wie Integrität, Gewissenhaftigkeit und einwandfreie Sorgfalt als berufsspezifische Leumundsmerkmale oder allgemeine Eigenschaften wie Ansehen, Achtung und Vertrauenswürdigkeit zu berücksichtigen seien. Unter Umständen könnten auch Aktivitäten, die über die Tätigkeit als Revisor und Revisionsexperte hinausgingen, die Beurteilung einer einwandfreien Prüftätigkeit beeinflussen. Eine einwandfreie Prüftätigkeit erfordere fachliche Kompetenz und ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr. Unter Letzterem sei in erster Linie die Einhaltung der Rechtsordnung, namentlich des Revisionsrechts, aber auch des Zivil- und Strafrechts, sowie die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu verstehen. Mit dem Gebot der einwandfreien Prüftätigkeit nicht zu vereinbaren seien deshalb Verstösse gegen einschlägige Rechtsnormen bzw. gegen die Treue- und Sorgfaltspflichten.”
Im konkreten Fall war der Entzug der persönlichen Zulassung als Revisionsexperte unverhältnismässig. Ein Entzug der Zulassung ist ultima ratio. Bei der Beurteilung des Leumunds kann das zeitliche Element eine Rolle spielen, denn einige Zeit zurückliegende Pflichtverletzungen trüben den Leumund weniger als neuere Verstösse.
Im Bereich des Strafrechts enthält RAV 4 II a die Regel, dass strafrechtliche Verurteilungen nur zu berücksichtigen sind, solange deren Eintrag im Zentralstrafregister nicht entfernt ist. Im Zivilrecht existiert keine vergleichbare Regel; hier beurteilt sich “unter den gegebenen Umständen aufgrund des Zeitablaufs seit den fraglichen Handlungen”, ob ein fehlerhaftes Verhalten (das hier vorlag) den Leumund weiterhin beeinträchtigt:
“Mit Blick auf die erwähnten Regelungen darf davon ausgegangen werden, dass auch Widerhandlungen gegen revisionsrechtliche Vorschriften, die zu keiner strafrechtlichen Verurteilung führten und weit mehr als zehn Jahre - im vorliegenden Fall mindestens 16 Jahre — zurückliegen, dem Revisor bzw. Revisionsexperten grundsätzlich nicht mehr entgegengehalten werden können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betreffende seither die entsprechende berufliche Tätigkeit ohne jede Beanstandung weiterhin ausgeübt hat […].”