Das BGer hält in einem Urteil betr. die Anfechtung eines Kostenentscheids des BVGer Folgendes fest:
- Wenn in einer solchen Beschwerde die Aufhebung nur der Dispositiv-Ziffer betr. die Gerichtkosten verlangt wird und die Schlussformel “unter Kosten- und Entschädigungsfolge” verwendet wird, so wird dadurch nicht auch die Regelung der Parteikosten angefochten;
- es ist zulässig, im Rahmen von VKGE 5 (Gegenstandslosigkeit) für die Kostenverteilung nicht auf die formelle Verfahrensveranlassung (Einreichung der Beschwerde ans BVGer) sondern auf die mittelbare Verursachung (Sachlage) abzustellen;
- das Bundesrecht regelt nicht ausdrücklich, wie mit dem vorinstanzlichen Kostenregelung zu verfahren ist, wenn der hauptsächliche Streit gegenstandslos wird. Hier ist die vom BGer im Rahmen des OG entwickelte und unter dem BGG weitergeführte Praxis zur Handhabung solcher Fälle zu übernehmen. Danach gilt Folgendes:
“Kann das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid zufolge Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht in der Sache modifizieren, kann es auch den vorinstanzlichen Kostenentscheid nicht selber abändern […]. In dieser Situation weist es die Sache zu neuem Entscheid über den Kostenpunkt an die Vorinstanz zurück […] oder berücksichtigt das Problem bei seiner eigenen Kostenregelung […]. Eine Überprüfung des vorinstanzlichen Kostenschlusses durch das Bundesgericht kommt nach Gegenstandslosigkeit der Hauptsache nur dann in Betracht, wenn der Kostenpunkt eigenständig und nicht bloss mittelbar über die Sache angefochten wurde […].”