5A_657/2010: Umgang mit dem vorinstanzlichen Kostenentscheid bei Gegenstandslosigkeit der Hauptsache

Das BGer hält in einem Urteil betr. die Anfech­tung eines Koste­nentschei­ds des BVGer Fol­gen­des fest:

  • Wenn in ein­er solchen Beschw­erde die Aufhe­bung nur der Dis­pos­i­tiv-Zif­fer betr. die Gerichtkosten ver­langt wird und die Schlussformel “unter Kosten- und Entschädi­gungs­folge” ver­wen­det wird, so wird dadurch nicht auch die Regelung der Parteikosten angefochten;
  • es ist zuläs­sig, im Rah­men von VKGE 5 (Gegen­stand­slosigkeit) für die Kosten­verteilung nicht auf die formelle Ver­fahrensver­an­las­sung (Ein­re­ichung der Beschw­erde ans BVGer) son­dern auf die mit­tel­bare Verur­sachung (Sach­lage) abzustellen;
  • das Bun­desrecht regelt nicht aus­drück­lich, wie mit dem vorin­stan­zlichen Kosten­regelung zu ver­fahren ist, wenn der haupt­säch­liche Stre­it gegen­stand­s­los wird. Hier ist die vom BGer im Rah­men des OG entwick­elte und unter dem BGG weit­erge­führte Prax­is zur Hand­habung solch­er Fälle zu übernehmen. Danach gilt Folgendes:

    Kann das Bun­des­gericht den ange­focht­e­nen Entscheid zufolge Gegen­stand­slosigkeit des Ver­fahrens nicht in der Sache mod­i­fizieren, kann es auch den vorin­stan­zlichen Koste­nentscheid nicht sel­ber abän­dern […]. In dieser Sit­u­a­tion weist es die Sache zu neuem Entscheid über den Kosten­punkt an die Vorin­stanz zurück […] oder berück­sichtigt das Prob­lem bei sein­er eige­nen Kosten­regelung […]. Eine Über­prü­fung des vorin­stan­zlichen Kosten­schlusses durch das Bun­des­gericht kommt nach Gegen­stand­slosigkeit der Haupt­sache nur dann in Betra­cht, wenn der Kosten­punkt eigen­ständig und nicht bloss mit­tel­bar über die Sache ange­focht­en wurde […].”