Wie bereits früher berichtet, haben zwei parlamentarische Initiativen (Initiative von Susanne Leutenegger Oberholzer, SP, und Initiative von Hermann Bürgi, SVP) eine Verlängerung der Verjährungsfrist der Sachmängelansprüche beim Fahrniskauf (ein Jahr; OR 210 I) verlangt. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK‑N) hat jetzt (mit Datum vom vom 21. Januar 2011) ihren Bericht vorgelegt. Zudem soll eine Schwierigkeit behoben werden, die sich aus einer nicht vollständigen Koordination der Verjährungsfristen im Kauf- und im Werkvertragsrecht ergibt.
Die Frist von OR 210 I gilt auch im Werkvertragsrecht (OR 371 I). Bei der Gewährleistung für Mängel eines unbeweglichen Bauwerks gilt wie beim Grundstückkauf eine fünfjährige Frist (OR 371 I; OR 219 III). Für bewegliche Sachen, die vom Käufer in ein unbewegliches Bauwerk eingebaut werden, gilt jedoch die Frist von einem Jahr aus OR 210 I. Der Unternehmer kann daher vom Besteller während fünf Jahren belangt werden, gegen seine Lieferanten aber nur während eines Jahres vorgehen.
Die RK‑N schlägt deshalb folgende Anpassung von OR 199, OR 210 und OR 371 vor (BBl 2011 2899 ff.):
“Art. 199 2. Wegbedingung
Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig:
a. wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig
verschwiegen hat; oder
b. wenn:
1. sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt,
2. die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist, und
3. der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit handelt.Art. 210 9. Verjährung
1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
2 Die Frist beträgt fünf Jahre, wenn die Sache bestimmungsgemäss für ein unbewegliches Werk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
3 Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 20034 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
4 Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.
5 Der Verkäufer kann die gemäss den Absätzen 1 und 2 sowie die mit Ablauf eines Jahres gemäss Absatz 3 eintretende Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird.”Art. 371 e. Verjährung
1 Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren gleich den entsprechenden Ansprüchen des Käufers. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes zu laufen.
2 Dies gilt auch für den Anspruch des Bestellers eines unbeweglichen Werkes gegen den Architekten oder Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben.”