Eine Beschwerdeführerin hat sich vor dem Bundesgericht mit dem Erfolg gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung gewehrt, um die strafrechtliche Verfolgung ihres Unfallgegners, den Fahrer eines Lastwagens, zu erreichen (Urteil 1B_1/2011 vom 20. April 2011). Der Fahrer eines Lastwagens war rückwärts auf eine Strasse gefahren und mit ihr kollidiert, wobei sie zahlreiche Verletzungen erlitten hatte.
Das Bundesgericht nennt die Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung:
4. […] Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz “in dubio pro duriore”. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen erfolgen […]. In Zweifelsfällen hat hingegen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen (sofern der Fall nicht mit Strafbefehl erledigt werden kann). Auch nach neuer Eidg. StPO gilt dieser Grundsatz, der zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, sich aber indirekt aus Art. 324 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO ergibt (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 S. 1273 […]).
In casu habe die Vorinstanz übersehen, dass eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen einer SVG-Widerhandlung (Art. 90 SVG) und fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) in Betracht kommt, weil […]
5.3 […] zum “gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltsmassstab beim Rückwärtsfahren” eine besondere Aufmerksamkeit gegenüber dem herannahenden Verkehr gehört sowie die Gewährung des Vortrittsrechts gegenüber allen übrigen Verkehrsteilnehmern (vgl. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 VRV i.V.m. Art. 90 SVG; s. auch Urteile des Bundesgerichtes 6P.104/2005 vom 27. Oktober 2005 E. 1–2; 6S.691/2001 vom 9. September 2002 E. 3.2 […]). Zudem kann sich bei besonders gefährlichen Manövern, zu denen insbesondere das Rückwärtsfahren mit Lastwagen in eine Kreuzung (zumal bei eingeschränkter Sicht) zu rechnen ist, der Beizug einer Hilfsperson zur Sicherung und Warnung der Verkehrsteilnehmer aufdrängen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 VRV).
Es besteht somit ein Zweifelsfall im Hinblick auf die Strafbarkeit:
5.5 Nach dem Gesagten liegt hier kein klarer Fall der Straflosigkeit vor, der mit Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft erledigt werden könnte. Ein gerichtlicher Freispruch ist nicht “mit grösster Wahrscheinlichkeit” zu erwarten. […] Die Strafsache wird daher, falls sie nicht mit Strafbefehl erledigt werden kann, von der Staatsanwaltschaft anklageweise an das zuständige erstinstanzliche Strafgericht zu überweisen sein.