Im Urteil vom 28. März 2011 (6B_1007/2010) erörtert das Bundesgericht im Rahmen des Check- und Kreditkartenmissbrauchs (Art. 148 StGB), welche Massnahmen gegen den Missbrauch einer Kreditkarte durch das Opfer ergriffen werden müssen.
Eine Bestrafung wegen Check- und Kreditkartenmissbrauchs gemäss Art. 148 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Kartenaussteller und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben (objektive Strafbarkeitsbedingung, vgl. BGE 125 IV 260):
1.5.1 Der Kartenaussteller muss vor der Ausstellung der Kreditkarte namentlich prüfen, ob der Antragsteller zahlungsfähig ist (BGE 125 IV 260 E. 4b) und die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um Missbräuchen beim Einsatz der Karte entgegenzuwirken. Als zumutbar gelten nach der Rechtsprechung Schutzvorkehren, die branchenüblich, technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sind (BGE 125 IV 260 E. 2). Erforderlich ist zudem, dass der Schadenseintritt mit der Massnahme hätte verhindert werden können. Ein allfälliges Unterlassen der Bonitätsprüfung ist daher strafrechtlich unerheblich, wenn es auch bei gehöriger Prüfung zum Schaden gekommen wäre, etwa weil der fehlende Zahlungswille des an sich zahlungsfähigen Schuldners für den Kartenaussteller nicht erkennbar war (BGE 125 IV 260 E. 2; Urteil 6S.533/1999 vom 3. März 2000 E. 8d — f). Für die Frage, welche Schutzmassnahmen als zumutbar zu gelten haben, gibt es keinen allgemeingültigen Massstab. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, namentlich auch die Kreditlimite (vgl. BGE 127 IV 68 E. 3b/bb; 125 IV 260 E. 4b S. 266).
Die strafrechtliche Sorgfaltspflicht des Opfers orientiert sich grundsätzlich an dessen zivilrechtlichen Pflichten; die zivilrechtlichen Prüfungspflichten bei der Vergabe von Konsumkrediten werden in Art. 28 ff. KKG konkretisiert:
4.3.3 […] Art. 30 Abs. 1 KKG verpflichtet die Kreditgeberin bzw. das Kreditkartenunternehmen im Rahmen eines Kredit- oder Kundenkartenkontos mit Kreditoption oder eines Überziehungskredits auf laufendem Konto die Kreditfähigkeit des Antragstellers summarisch zu prüfen. Sie stützt sich dabei auf die Angaben des Antragstellers über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse. Die Kreditgeberin darf sich auf die Angaben des Konsumenten zu den finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen verlassen (Art. 31 Abs. 1 KKG). Vorbehalten bleiben Angaben, die offensichtlich unrichtig sind oder denjenigen der Informationsstelle widersprechen (Art. 31 Abs. 2 KKG). Zweifelt die Kreditgeberin an der Richtigkeit der Angaben des Konsumenten, so muss sie deren Richtigkeit anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente wie des Auszugs aus dem Betreibungsregister oder eines Lohnausweises überprüfen (Art. 31 Abs. 3 KKG).
Im vorliegenden Fall hatte die geschädigte Postfinance vor der Eröffnung des Postkontos die Identität des Beschwerdeführers verifiziert und sich auf den Eröffnungsformularen nach dessen Arbeitgeber erkundigt. Nach Ansicht des Bundesgerichts durfte sie grundsätzlich auf diese Angaben abstellen:
1.5.2 […] Bei der Aushändigung einer Postcard mit einer Überzugslimite von Fr. 1’000 […] dürfen geringere Anforderungen an die Zahlungsfähigkeit und an deren Überprüfung gestellt werden als bei einer Kreditvergabe in der Höhe von mehreren tausend Franken (vgl. BGE 125 IV 260 E. 5). Die Vorinstanz weist zudem zu Recht darauf hin, dass die Post als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes verpflichtet ist, in der ganzen Schweiz den Zahlungsverkehr sicherzustellen. Sie darf die Errichtung eines Postkontos nicht beliebig verweigern (Urteil 4A_417/2009 vom 26. März 2010 E. 3). Der Postfinance kann im Zusammenhang mit der Ausstellung der Postcard daher keine Verletzung ihrer Prüfungspflicht vorgeworfen werden, nachdem auch eine eingehendere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zur Verweigerung der Karte geführt hätte. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers verhielt sich die Postfinance auch nicht pflichtwidrig, weil sie zur Sicherung der Überzugslimite von Fr. 1’000.– keine Einzahlung auf das Konto verlangte. Ein solches Kontoguthaben hätte durch Verwendung der Karte rasch aufgezehrt werden können und hätte am fehlenden Zahlungswillen des Beschwerdeführers nichts geändert (vgl. Urteil 6S.533/1999 vom 3. März 2000 E. 8e/bb).
Später verwendete der Beschwerdeführer die Postcard in verschiedenen Tankstellenshops, obwohl er bereits den vollen Überziehungskredit bezogen hatte, ohne etwas auf das Konto einzuzahlen. Postfinance war laut Bundesgericht nicht verpflichtet, eine Onlineüberprüfung vorzunehmen, um Bezüge über die Überzugslimite hinaus oder mit gesperrten Karten zu verhindern:
1.5.3 […] Ob eine solche Onlineüberprüfung zumutbar gewesen wäre, wurde vom Bundesgericht bis anhin offengelassen (Urteil 6S.533/1999 vom 3. März 2000 E. 8c). Die Frage braucht auch vorliegend nicht beantwortet zu werden. Das Bundesgericht betonte bereits, dass das Eingehen eines jedem ungesicherten Kredit innewohnenden Risikos nicht eo ipso eine die Strafbarkeit des Karteninhabers ausschliessende Mitverantwortung des Kartenausstellers begründet. Der Karteninhaber, der durch Verwendung der Karte die ihm gewährte Kreditlimite ausschöpft bzw. übersteigt und nicht gewillt ist, den Minussaldo fristgerecht auszugleichen, verhält sich in strafwürdiger Weise illoyal, nicht wesentlich anders als derjenige, welcher einen Kredit erlangt und dabei verschweigt, dass er zu dessen Rückzahlung nicht gewillt ist (vgl. Urteil 6S.533/1999 vom 3. März 2000 E. 8e/bb).
Siehe auch den weiteren Beitrag zu diesem Urteil zur Frage der Betrugsstrafbarkeit.