Inkrafttreten des PAG und Betriebsaufnahme des PatG

Der Bun­desrat hat ver­gan­gene Woche beschlossen, das Paten­tan­walts­ge­setz (PAG) und die Paten­tan­waltsverord­nung (PAV) zum den 1. Juli 2011 in Kraft zu set­zen. Damit wird die bis­lang in der Schweiz nicht geschützten Berufs­beze­ich­nun­gen „Paten­tan­walt“ regle­men­tiert. Vor Auf­nahme der Beruf­stätigkeit unter diesem Titel muss man sich in einem neuen Paten­tan­walt­sreg­is­ter ein­tra­gen lassen und die geforderte Beruf­squal­i­fika­tion (Beste­hend der Paten­tan­walt­sprü­fung sowie natur- oder inge­nieur­wis­senschaftlich­er Hochschu­la­b­schluss und Beruf­ser­fahrung) nach­weisen. Das Insti­tut für Geistiges Eigen­tum (IGE) nimmt schon heute Anträge auf Ein­tra­gung in das Paten­tan­walt­sreg­is­ter ent­ge­gen. Für bere­its prak­tizierende Paten­tan­wälte gilt eine zwei­jährige Übergangsregelung.

Fern­er hat der Bun­desrat beschlossen, das Bun­despatent­gerichts­ge­setz (PatGG) auf den 1. Jan­u­ar 2012 abschliessend in Kraft zu set­zen. Das neue Bun­despatent­gericht (PatG) wird Anfang 2012 seinen Betrieb aufnehmen und bei Paten­trechtsstre­it­igkeit­en in erster Instanz als nationales Spezial­gericht anstelle der heute 26 kan­tonalen Gerichte zuständig sein. Es wird die am 1. Jan­u­ar 2012 vor den kan­tonalen Gericht­en hängi­gen Ver­fahren, die in seinen Zuständigkeits­bere­ich fall­en, übernehmen, sofern die Hauptver­hand­lung noch nicht durchge­führt wor­den ist.