Der Bundesrat hat vergangene Woche beschlossen, das Patentanwaltsgesetz (PAG) und die Patentanwaltsverordnung (PAV) zum den 1. Juli 2011 in Kraft zu setzen. Damit wird die bislang in der Schweiz nicht geschützten Berufsbezeichnungen „Patentanwalt“ reglementiert. Vor Aufnahme der Berufstätigkeit unter diesem Titel muss man sich in einem neuen Patentanwaltsregister eintragen lassen und die geforderte Berufsqualifikation (Bestehend der Patentanwaltsprüfung sowie natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss und Berufserfahrung) nachweisen. Das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) nimmt schon heute Anträge auf Eintragung in das Patentanwaltsregister entgegen. Für bereits praktizierende Patentanwälte gilt eine zweijährige Übergangsregelung.
Ferner hat der Bundesrat beschlossen, das Bundespatentgerichtsgesetz (PatGG) auf den 1. Januar 2012 abschliessend in Kraft zu setzen. Das neue Bundespatentgericht (PatG) wird Anfang 2012 seinen Betrieb aufnehmen und bei Patentrechtsstreitigkeiten in erster Instanz als nationales Spezialgericht anstelle der heute 26 kantonalen Gerichte zuständig sein. Es wird die am 1. Januar 2012 vor den kantonalen Gerichten hängigen Verfahren, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, übernehmen, sofern die Hauptverhandlung noch nicht durchgeführt worden ist.