2C_940/2010: Festlegung der Taxipreise durch die Stadt Zürich unzulässig

Das BGer lässt die Fes­tle­gung der Tax­ipreise durch die Stadt Zürich nicht zu. Eine solche Fes­tle­gung ist wed­er zum Schutz vor Über­vorteilung der Kun­den erforder­lich, noch wäre auf­grund des Feilschens um Preise ein polizei­widriger Zus­tand zu befürcht­en. Tax­i­be­triebe müssen ihre Preise anschreiben (PBV 10 I f). Es beste­ht zudem kein öffentlich­es Inter­esse daran, dass eine Tax­i­fahrt vom Flughafen in die Stadt gle­ich viel kostet wie umgekehrt. Schliesslich seien Min­dest­tar­ife nicht geeignet, die Gefahr ein­er Über­vorteilung durch Umweg­fahrten zu beseit­i­gen. Auch sei die Kon­trolle von Höch­st­tar­ifen nicht schwieriger als jene von Mindesttarifen.

Es gehe der Stadt Zürich deshalb “offen­sichtlich” um den Schutz der Tax­i­un­ternehmen vor Preiskonkur­renz. Das Überange­bot durch Min­dest­preise aufrecht zu erhal­ten, ist aber ger­ade nicht Sache des Gemein­we­sens. Die stre­it­ige Tar­i­ford­nung sei “direkt gegen den Wet­tbe­werb gerichtet und stell[e] eine Abwe­ichung von der Wirtschafts­frei­heit dar.”