Das BGer lässt die Festlegung der Taxipreise durch die Stadt Zürich nicht zu. Eine solche Festlegung ist weder zum Schutz vor Übervorteilung der Kunden erforderlich, noch wäre aufgrund des Feilschens um Preise ein polizeiwidriger Zustand zu befürchten. Taxibetriebe müssen ihre Preise anschreiben (PBV 10 I f). Es besteht zudem kein öffentliches Interesse daran, dass eine Taxifahrt vom Flughafen in die Stadt gleich viel kostet wie umgekehrt. Schliesslich seien Mindesttarife nicht geeignet, die Gefahr einer Übervorteilung durch Umwegfahrten zu beseitigen. Auch sei die Kontrolle von Höchsttarifen nicht schwieriger als jene von Mindesttarifen.
Es gehe der Stadt Zürich deshalb “offensichtlich” um den Schutz der Taxiunternehmen vor Preiskonkurrenz. Das Überangebot durch Mindestpreise aufrecht zu erhalten, ist aber gerade nicht Sache des Gemeinwesens. Die streitige Tarifordnung sei “direkt gegen den Wettbewerb gerichtet und stell[e] eine Abweichung von der Wirtschaftsfreiheit dar.”