Das Bundesgericht hatte über einen „Lehrbuchfall“, der in der Praxis selten anzutreffen ist, zu entscheiden (Urteil 6B_1039/2010 vom 16. Mai 2011): mehrfach versuchte Tötung im Notwehrexzess gemäss Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz war zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer bei einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit vier Angreifern die Grenzen der erlaubten Notwehr bei weitem überschritten habe, als er mit mehreren tiefen Messerstichen nicht gegen diejenige Person zielte, welche ihm mehrmals mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen hatte. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer befand sich unbestrittenermassen in einer Notwehrsituation, als er sich mit dem Messer zur Wehr setzte. Zu prüfen war hingegen die Verhältnismässigkeit der Notwehrhandlung, die nach der Gesamtheit der Umstände zu beurteilen ist:
2.1.3 […] Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.2 und 3.3 S. 51 f. mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer brachte erfolglos vor, dass Bundesgericht habe in einem kürzlich veröffentlichten Entscheid (BGE 136 IV 49) die Abwehr eines Angegriffenen, welcher sich mit einem Messer gegen Faustschläge und Fusstritte von zwei Personen gewehrt hatte, als zulässig erachtet.
2.1.4 […] Das Bundesgericht erwog, für den Angegriffenen habe das Risiko bestanden, im Laufe der Auseinandersetzung erhebliche Körperverletzungen davonzutragen. Unter diesen Umständen erscheine der Messereinsatz als solcher nicht von vornherein unzulässig. Der Angreifer sei allerdings beim Einsatz des Messers zu besonderer Zurückhaltung verpflichtet (vgl. BGE 136 IV 49 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein Messer nicht zurückhaltend eingesetzt. Selbst wenn er keine Möglichkeit hatte, die Angreifer zu warnen bzw. sich mit einem gezielten Stich gegen ein Bein oder einen Arm zu wehren, hätte er zuerst einen einzigen Stich in den unteren und somit weniger verletzlichen Körperbereich einer der Angreifer ausführen können. Der Beschwerdeführer hat jedoch direkt siebenmal wuchtig gegen den Bereich des Oberkörpers der beiden Geschädigten gestochen.