Ein u.a. wegen Mordes verurteilter Beschwerdeführer gelangte vor das Bundesgericht, weil die Vorinstanz seiner Meinung nach nicht ihrer Pflicht nicht nachgekommen sei, eine sachverständige Begutachtung seiner Schuldfähigkeit zu beantragen, obwohl durch sein jugendliches Alter (zum Tatzeitpunkt 20 Jahre) ernsthafte Anhaltspunkte bestanden hätten, die zumindest eine Beeinträchtigung hätten vermuten lassen müssen, und ihm eine lebenslange Freiheitsstrafe gedroht hätte. Die ihm unterstellte skrupellose, durchtriebene und äusserst gefährliche Persönlichkeitsstruktur könne nicht von Laien attestiert werden. Es hätte daher zwingend ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden müssen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde mit Urteil vom 10. Juni 2011 (6B_186/2011) ab. Es hält fest, dass nach Art. 20 StGB ein Gutachten nicht nur anzuordnen ist, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falls ernsthafte Zweifel haben sollte (vgl. BGE 133 IV 145 E. 3.3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hätte es aber keines Gutachtens hinsichtlich Persönlichkeit und Entwicklungsgrad bedurft. Denn der Beschwerdeführer zeigte in seinem Revisionsgesuch nicht auf, inwiefern bei ihm ein retardierter Reife- und Entwicklungsgrad vorliegt, der im Rahmen eines Gutachtens hätte untersucht werden sollen.
2.5 […] Eine zwingende psychiatrische Begutachtung bei Kapitalverbrechen ohne konkrete Anhaltspunkte und Indikationen, wie vom Beschwerdeführer im Ergebnis verlangt, kann aus Art. 20 StGB nicht abgeleitet werden. Da somit bundesrechtlich keine Pflicht zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens besteht, liegen keine neuen, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder Beweismittel vor, die einen Revisionsgrund darstellen könnten.