Nadine Jürgensen berichtet in einem Beitrag vom 17. Juni 2011 in der NZZ-Online über Schwierigkeiten, der sich die Praxis bei der Umsetzung der nachträglichen Verwahrung (Art. 64 ff. StGB) gegenüber sieht.
Ein wichtiges Vollzugsproblem sei zu lösen, denn es bestehe eine «schmerzhafte Lücke im StGB», die es zu füllen gelte: Eine kleine Gruppe gemeingefährlicher Straftäter müsste trotz hohem Rückfallrisiko nach dem Ende ihrer Freiheitsstrafe wieder freigelassen werden – auch wenn die Gefahr bestehe, dass es zu neuen Opfern komme.
Die Autorin weist darauf hin, dass die nachträgliche Verwahrung nur unter bestimmten Umständen möglich ist: Die Voraussetzungen für eine Verwahrung müssen während des Vollzugs der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel gegeben sein und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass dies dem Gericht zum Zeitpunkt des Urteils bekannt gewesen wäre.
Die Regelung zielt also auf die seltenen Fälle ab, in denen die Verwahrung beim Urteil unterblieben ist und sich der Verurteilte im Strafvollzug als hochgefährlich erweist. Es geht um die Korrektur von früheren schweren Fehlern, die im Zeitpunkt des Urteils in der Sache begangen worden sind.
Es stelle sich die Frage, so Nadine Jürgensen, ob sich die nachträgliche Verwahrung in der Praxis als zahnloser Papiertiger erweist. Unter Verweis auf ein vor dem Bundesgericht anhängiges Verfahren eines Zürcher Straftäters hält sie fest:
Dies ist dann der Fall, wenn ein Gericht bei der Verurteilung eines Täters dessen Gefährlichkeit bereits erkannt hat – und trotzdem keine Verwahrung anordnete, wie es im vorliegenden Fall geschah. Die nachträgliche Verwahrung, eigentlich ein Spezialfall der Revision, kann hier nicht greifen, weil die Voraussetzungen der Verwahrung bereits damals gegeben gewesen wären. Der Grundsatz «ne bis in idem» – dass nicht zweimal in der gleichen Sache geurteilt werden darf – gilt für jeden – auch für sehr gefährliche Täter. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Bundesgericht in dieser Frage, die auch Aspekte der Europäischen Menschenrechtskonvention berührt, von seiner Praxis abweichen wird. Das Urteil wird jedoch ein wichtiges Präjudiz für ähnlich gelagerte Fälle sein.