Sterbehilfe: organisierte Suizidhilfe wird nicht unter Strafe gestellt

Der Bun­desrat hat heute nach erneuter Prü­fung entsch­ieden, auf eine aus­drück­liche Regelung der organ­isierten Suizid­hil­fe im Strafrecht zu verzicht­en. Eigentlich soll­ten die Sorgfalt­spflicht­en für Mitar­bei­t­ende von Suizid­hil­fe­or­gan­i­sa­tio­nen auf­grund der Ergeb­nisse der Vernehm­las­sun­gen über­ar­beit­et werden.

Die ursprünglich geplante Geset­zesän­derung würde nach Auf­fas­sung des Bundesrats

  • erstens ver­schiedene Nachteile mit sich brin­gen, weil sie die Suizid­hil­fe­or­gan­i­sa­tio­nen staatlich legit­imierte und keine Akzep­tanz in Ärztekreisen fände,
  • und zweit­ens lediglich die Bes­tim­mungen konkretisieren, die sich ohne­hin aus dem gel­tenden Straf‑, Heilmit­tel- und Betäubungsmit­tel­recht (vgl. ins­beson­dere Art. 115 StGB und 119 MStG) sowie den standesrechtlichen Regeln ergeben.

Die Suizid­präven­tion und Pal­lia­tive Care sollen aber weit­er gefördert wer­den. Das gesamte Mass­nah­men­paket soll zur Stärkung des Selb­st­bes­tim­mungsrechts beitra­gen. So ist eine Weit­er­führung der Ende 2012 aus­laufend­en “Nationalen Strate­gie Pal­lia­tive Care” ins Auge gefasst. Zudem wer­den weit­ere Mass­nah­men zur besseren Vere­in­barkeit von Erwerb­stätigkeit und Pflege von unheil­bar kranken Ange­höri­gen (z.B. Betreu­ung­surlaub oder Betreu­ungsgutscheine) geprüft.

Wir haben über die geplante Regelung berichtet. Zur heuti­gen Entschei­dung der Lan­desregierung siehe auch die Medi­en­mit­teilung des Bun­desrats, die Berichter­stat­tung der NZZ und den Beitrag im Beobachter.