Der Bundesrat hat heute nach erneuter Prüfung entschieden, auf eine ausdrückliche Regelung der organisierten Suizidhilfe im Strafrecht zu verzichten. Eigentlich sollten die Sorgfaltspflichten für Mitarbeitende von Suizidhilfeorganisationen aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassungen überarbeitet werden.
Die ursprünglich geplante Gesetzesänderung würde nach Auffassung des Bundesrats
- erstens verschiedene Nachteile mit sich bringen, weil sie die Suizidhilfeorganisationen staatlich legitimierte und keine Akzeptanz in Ärztekreisen fände,
- und zweitens lediglich die Bestimmungen konkretisieren, die sich ohnehin aus dem geltenden Straf‑, Heilmittel- und Betäubungsmittelrecht (vgl. insbesondere Art. 115 StGB und 119 MStG) sowie den standesrechtlichen Regeln ergeben.
Die Suizidprävention und Palliative Care sollen aber weiter gefördert werden. Das gesamte Massnahmenpaket soll zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts beitragen. So ist eine Weiterführung der Ende 2012 auslaufenden “Nationalen Strategie Palliative Care” ins Auge gefasst. Zudem werden weitere Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Pflege von unheilbar kranken Angehörigen (z.B. Betreuungsurlaub oder Betreuungsgutscheine) geprüft.
Wir haben über die geplante Regelung berichtet. Zur heutigen Entscheidung der Landesregierung siehe auch die Medienmitteilung des Bundesrats, die Berichterstattung der NZZ und den Beitrag im Beobachter.